Verkehrsämter und Kurverwaltungen

Die Verkehrsverwaltungen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung und jeweils eigener Satzungs- und Verordnungsbefugnis mit der Aufgabe, den Fremdenverkehr im örtlichen Bereich zu fördern und zu heben. Sie sind befugt, Reservierungen samt den dazugehörigen Leistungen, ohne eigene Verwaltungsbewilligung vorzunehmen, sofern sie sich auf das jeweilige Einzugsgebiet beschränken. Die gesetzliche Grundlage bildet das Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 33, Artikel 23. (Externer Link)

In Südtirol bestehen derzeit zwei Verkehrsverwaltungen: das Verkehrsamt Bozen (Externer Link) und die Kurverwaltung Meran. (Externer Link)

Die Organe des Verkehrsamtes bzw. der Kurverwaltung sind der Präsident, der Verwaltungsrat und das Kollegium der Rechnungsprüfer.

Das Amt für Ausicht und Beratung bietet rechtliche Beratung in Form von telefonischen Auskünften und in der Verfassung von Gutachten an.
Art. 23 des Landesgesetzes vom 18. August 1992, Nr. 33 (Externer Link) regelt die Fälle, in denen die Landesregierung die Gesetzmäßigkeitskontrolle über die Beschlüsse des Verwaltungsrates ausübt:

  • Verordnungen und deren Änderungen;
  • Haushaltsvoranschlag mit Tätigkeitsprogramm, Haushaltsabänderungen und Rechnungsabschlüsse;
  • Personalordnung und Stellenplan;
  • Erwerb, Veräußerung und Verpachtung von Liegenschaften.

Ebenso bedarf die vom Verwaltungsrat beschlossene Satzung und deren Änderungen der Genehmigung seitens der Landesregierung.

Weitere Informationen zur Ordnung und Finanzierung (Landesgesetz vom 19. September 2017, Nr. 15) im Landesgesezt der Tourismusorganisationen.