Autonome Provinz Bozen - Südtirol | |
19. Amt für Arbeit |
II.5. SCHWERPUNKT 4: Arbeitseingliederung
von Zugehörigen zu sozialen Randgruppen
Dieses Ziel sollte zum Teil mit den zuvor beschriebenen,
spezifischen Maßnahmen und andererseits durch die weiterhin
geltenden Gesetzesregelungen zum Schutz dieses
Arbeitsmarktsegments verfolgt werden.
Ferner ist der dem vorhergehenden Plan zugrundeliegende Gedanke
beizubehalten, mit dem eine verstärkte Koordinierungstätigkeit
zwischen den verantwortlichen Stellen durch die Einsetzung einer
aus Vertretern der verschiedenen für diesen Bereich zuständigen
Einrichtungen gebildeten Gruppe angestrebt wird.
Die darin enthaltenen Angaben haben also weiterhin Gültigkeit,
so daß aufgrund der bestehenden Vorgaben der politische Weg für
die Einsetzung dieser Gruppe zu bestimmen ist.
Die Instrumente zur Vermittlung:
BERUFSAUSBILDUNG
Individuelle Lehrlingsausbildung
Eingliederung in Vollzeitkurse
Umschulung
Betriebspraktikum
Theoretische Ergänzung der Ausbildungsverträge
Kurzkurse
ARBEITSEINGLIEDERUNGSDIENST
Beobachtungs- und Ausbildungsprojekt
Arbeitseinstellungsprojekt
Eingliederungsprojekt mit Betreuungscharakter
Vergabe von Prämien für geringere Leistungen (LG 20/83
in gelt. F.)
Anpassung des Arbeitsplatzes
Instrumente laut LG 39/92 (nach Übergang an Abteilung
Arbeit)
Der Koordinierungsgruppe sollten Vertreter/innen der beiden
Inspektorate, des Arbeitseingliederungsdienstes, der
Berufsberatung sowie der für das Arbeitswesen zuständigen
Landesämter angehören. Die Gruppe ist zuständig für die
Verbesserung der Zusammenarbeit und für die Ausarbeitung von
Vorschlägen für neue Initiativen. Für diese bereits im
vorhergehenden Plan enthaltene Arbeitsmöglichkeit muß in den
kommenden drei Jahren eine konkrete operative Lösung gefunden
werden, um die jüngst aufgetretenen Zuständigkeitskonflikte und
Probleme zu überwinden. Das Prinzip der Einheit der Person und
der Einheitlichkeit der für diese Person bestimmten Maßnahmen
unter sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und fürsorglichen
Gesichtspunkten muß die Leitlinie für ein ausgewogenes und
wirksames Vorgehen sein und die ideale Voraussetzung für die
Förderung der Bildungsprozesse und die Verbesserung der
beruflichen Qualifikation der Mitarbeiter aller für die sozial
schwachen Personengruppen zuständigen Abteilungen einerseits
sowie für koordinierte und integrierte Maßnahmen zur
Befriedigung ihrer Gesamtbedürfnisse andererseits darstellen.
Auf lokaler Ebene werden Fachgruppen eingesetzt, die aus
Vertreter/innen des Arbeitseingliederungsdienstes, der
Berufsausbildung und -beratung sowie den zuständigen
Arbeitsämtern der jeweiligen Bezirke zusammengesetzt sind und
die einzelnen Ausbildungs- und Eingliederungsprojekte
durchführen. Ihr Tätigkeitsfeld soll dem des Arbeitsamtes
entsprechen.
Die Vermittlungstätigkeit im Bereich Berufsausbildung und
Arbeitseingliederung umfaßt verschiedene Maßnahmen, die wie
folgt zusammengefaßt werden können:
a) beratende, mittels Einbeziehung der Berufsberatung zur
Feststellung der Eignung und Neigung der Personen mit
Invalidität und jener, die sozialen Randgruppen angehören;
b) ökonomische, mittels Beiträge an Betriebe, die Personen mit
Invalidität anstellen (L.G. Nr. 20/83) oder die einen
Lehrvertrag mit Jugendlichen mit Invalidität abschließen
(D.L.H. Nr. 49/75) oder Personen, die in die Mobilitätslisten
eingeschrieben sind, anstellen (L.G. Nr. 24/87);
c) normative, durch die Pflichteinstellung von Personen mit einer
Invalidität über 45% in Betrieben mit mehr als 35 Angestellten
(G. Nr. 482/68); durch die befristete Anstellung von Arbeitslosen
(L.G. Nr. 11/86) durch die in den Staatsgesetzen Nr. 223/91 und
Nr. 56/87 vorgesehenen Maßnahmen;
d) unterstützende, durch Einsatz von technischen Hilfsmitteln,
Anpassung der Arbeitsplätze für Invaliden und Abbau von
architektonischen Barrieren;
e) berufsausbildende, durch Ausbildungs- und Umschulungskurse,
durch Ausbildungsverträge und Betriebspraktika (L.G. 20/83, G.
863/84; L.G. 29/77, 40/92);
f) informierende, durch eine Reihe von Initiativen wie die
Herausgabe von Informationsbroschüren, Organisation von
Tagungen, Filmdokumentation usw.
Im Hinblick auf die im vorhergehenden Plan enthaltenen
Vorschläge ist vor allem die Pflichteinstellung von Invaliden in
teilweiser Abweichung zum Gesetz Nr. 482/68 in einer
entsprechenden Versuchsphase zu testen und die unterstützende
Maßnahme durch den Einsatz von technischen Hilfsmitteln und die
Anpassung der Arbeitsplätze für Invaliden verstärkt
umzusetzen.
II.5.1. Maßnahmen und Strategien zu
Schwerpunkt 4
Große Zustimmung fand schließlich die Maßnahme zur Entwicklung
von spezifischen Projekten für gemeinnützige Tätigkeiten.
Diese Initiative beruht auf einer sehr weitreichenden Definition
der sozialen Randgruppen und ist zum Teil durch das Landesgesetz
vom 11. März 1986, Nr. 11 geregelt, das in seiner Einleitung
für Arbeitslose anzuwenden ist. Von großer Bedeutung ist in
diesem Zusammenhang nach Ansicht der Unterkommission für den
Plan eine mögliche Initiative, um die Bereitschaft der in die
Lohnausgleichskasse oder die Mobilitätsliste überstellten
Arbeitnehmer zur Ausübung von gemeinnützigen Arbeiten zu
fördern: eine Möglichkeit könnte die Verpflichtung der
betroffenen Gemeinden und Körperschaften dahingehend sein, die
derzeit vorgesehenen Entschädigungen durch finanzielle Beiträge
zu ergänzen, welche auch aufgrund von Rahmenvereinbarungen
einheitlich festgelegt werden könnten, um einen Anreiz für die
Beteiligung der besagten Arbeitnehmer zu schaffen.
In der Zwischenzeit kann jedoch eine wesentliche
Koordinierungstätigkeit durch die Abteilung Arbeit erfolgen,
indem sie entsprechende Projekte anregt und koordiniert:
ZSR.B.3.1.: Koordinierung von Projekten zur Eingliederung in
gemeinnützige Arbeiten.
Merkblatt ZSR.B.3.1.:
Koordinierung von Projekten zur Eingliederung in
gemeinnützige Arbeiten
In diesem Bereich gibt es gegenwärtig ein Staatsgesetz (Nr.
223/91) für in die Mobilitätsliste oder in die
Lohnausgleichskasse überstellte Arbeitnehmer und ein in der
Anwendung flexibleres Landesgesetz (Nr. 11/86) für arbeitslose
Arbeitnehmer. In den vergangenen Jahren wurde überwiegend das
zweite Gesetz genutzt, während das erste einige starre Regeln
enthält, die eine Anwendung erschwert haben. Auch in diesem Fall
ist eine Verbesserung der strukturellen Voraussetzungen in
Betracht zu ziehen, um die Anwendung beider Gesetze mit einfachen
Organisationsmodellen zu fördern.
Zielsetzung:
Ausarbeitung eines geregelten Maßnahmenprogramms;
Kurze Organisations- und Bearbeitungszeiten;
Verbindung mit den lokalen Gebietskörperschaften.
Adressaten:
Mit Schwierigkeiten konfrontierte bzw. in die
Mobilitätsliste oder die Lohnausgleichskasse überstellte
Arbeitnehmer;
Lokale Körperschaften und andere interessierte
Einrichtungen.
Durchführungsmodalitäten:
Informationsrundschreiben an die lokalen Körperschaften
über die wichtigsten Beschäftigungsmöglichkeiten für
gemeinnützige Arbeiten unter Hinweis auf: Bereich, Dauer,
Arbeitszeiten, Beschäftigungsausmaß, eventuelle finanzielle
Unterstützungshilfen (auch in der Vergangenheit bereits
durchgeführte Tätigkeit);
Bildung einer Arbeitsgruppe zur systematischen Erfassung
der von den lokalen Körperschaften, den Arbeitsämtern und den
Eingliederungsberatern übermittelten Informationen;
Festlegung der Prioritätskriterien (nach Bereich und Art
der Körperschaft);
Kontaktaufnahme mit den in Frage kommenden Arbeitnehmern
und Organisation der einzelnen Projekte.
Koordinierungsstelle bzw. -organ und Zuständigkeit:
Die Abteilung Arbeit, welche unter Berücksichtigung der
Zuständigkeiten anderer Dienstleistungssektoren die
Arbeitsgruppe bilden sollte.
Durchführungsphasen:
eventuelle Bildung der Arbeitsgruppe (ein Monat), sofern
die Antwort der lokalen Körperschaften die Durchführung der
Maßnahme möglich macht;
Organisation des jährlichen Tätigkeitsprogramms (ein
Monat);
Erfassung und Auswahl der in Frage kommenden Arbeitnehmer
(ein Monat);
Durchführung und Überwachung der einzelnen Initiativen.
Zeiten, Formen und Zuständigkeiten hinsichtlich
der Überprüfung:
eine erste Bewertung ist nach Erhalt der Antworten der
lokalen Körperschaften vorzunehmen;
eine zweite Bewertung ist nach den eingegangenen
Informationen über die Verfügbarkeit von Arbeitnehmern und
sozial schwachen Personen und über die Möglichkeit ihres
effektiven Einsatzes an den genannten Orten und für die
geplanten Aufgaben vorzunehmen;
Die realisierten Projekte und die Art und Weise ihrer
Durchführung sind jährlich zu bewerten.
Ein Thema von strategischer Bedeutung kann in die politische
Diskussion und die beschäftigungspolitische Planungstätigkeit
der nächsten Jahre einbezogen werden.
Angesichts der rückläufigen Geburtenzahlen und dem damit
verbundenen sinkenden Erneuerungskoeffizienten der
erwerbstätigen Bevölkerung ist bereits heute eine verstärkte
Zuwanderung von EU- und Nicht-EU-Bürgern zu beobachten. Diese
Situation, die aus wirtschaftlicher Sicht durchaus positive
Wirkungen haben kann, führt bisweilen zu arbeitsmarktpolitischen
und sozialen Spannungen. Sie muß deshalb laufend beobachtet und
soweit wie möglich gesteuert und reglementiert werden. Bereits
in den vergangenen Jahren haben systematische Gespräche mit den
Vertretern der Produktionssektoren dazu beigetragen, die Zahl der
ausländischen Arbeitnehmer die Intensität ihrer Eingliederung
in die einzelnen Produktionsbereiche auf jährlicher bzw.
saisonaler Basis zu programmieren. Diese Maßnahme wird in den
kommenden Jahren zunehmend an Bedeutung gewinnen und
gegebenenfalls eine verstärkte Institutionalisierung der
beschäftigungspolitischen Interventionen, auch unter
Einbeziehung anderer öffentlicher Verantwortungsträger und der
für die damit verbundenen sozialen Aspekte zuständigen Stellen
(Wohnungsproblem, Gesundheit, Bildung usw.) erforderlich machen.
Die Analyse der Entwicklungen der kommenden drei Jahre kann also
Anhaltspunkte für einen gezielten und koordinierten
Lösungsansatz liefern.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist eine einfache Maßnahme zur
Überwachung und Steuerung des Phänomens in seiner heute
auftretenden Form vorzusehen.
Merkblatt ZSR.B.2.1.:
Tätigkeit zur Überwachung und Steuerung der jährlichen
und/oder saisonalen arbeitsbedingten Zuwanderung von Nicht-EU-Bürgern
Zielsetzung:
den Zugang im Verhältnis zur tatsächlichen
Arbeitsnachfrage regeln;
die Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen durch
diejenigen, die Zugang zum Arbeitsmarkt suchen, überprüfen;
die Aufnahmebedingungen im Hinblick auf die Einhaltung der
Arbeitsvorschriften und die allgemeinen Aspekte im Zusammenhang
mit dem regulären Aufenthalt im Landesgebiet (Unterkunft,
Gesundheitsschutz usw.) verbessern, um dem Auftreten von
möglichen sozialen Spannungen entgegenzuwirken.
Adressaten:
Unternehmen und Berufsverbände;
Bürger aus EU- und Nicht-EU-Staaten.
Durchführungsmodalitäten:
Aufnahme von jährlichen Gesprächen mit den Sozialpartnern zur
Bestimmung des Bedarfs an ausländischen Arbeitskräften; der
Bedarf an Saisonarbeitern wird mit den Landwirtschafts- und
Gaststättenverbänden festgelegt;
Systematische Sammlung von Informationen über die Anzahl, die
Charakteristik, die Dauer und die Ergebnisse der abgeschlossenen
Arbeitsverhältnisse, als Voraussetzung für die eventuelle
Bemessung und laufende Gliederung der Arbeitsnachfrage.
Koordinierungsstelle:
Die Abteilung Arbeit für die Erfassung und Klassifizierung des
Phänomens in seinen allgemeinen Aspekten.
Erforderliche Ressourcen:
Zu Lasten der Beobachtungsstelle für den Arbeitsmarkt.
Formen der Kontrolle:
Kontrolle über die Einhaltung des festgelegten Bedarfs.
diese Seite wurde am 26/07/00 aktualisiert - Copyright by Südtiroler Informatik AG ã 1998 |