Autonome Provinz Bozen - Südtirol
  19. Amt für Arbeit

II.5. SCHWERPUNKT 4: Arbeitseingliederung von Zugehörigen zu sozialen Randgruppen
Dieses Ziel sollte zum Teil mit den zuvor beschriebenen, spezifischen Maßnahmen und andererseits durch die weiterhin geltenden Gesetzesregelungen zum Schutz dieses Arbeitsmarktsegments verfolgt werden.
Ferner ist der dem vorhergehenden Plan zugrundeliegende Gedanke beizubehalten, mit dem eine verstärkte Koordinierungstätigkeit zwischen den verantwortlichen Stellen durch die Einsetzung einer aus Vertretern der verschiedenen für diesen Bereich zuständigen Einrichtungen gebildeten Gruppe angestrebt wird.
Die darin enthaltenen Angaben haben also weiterhin Gültigkeit, so daß aufgrund der bestehenden Vorgaben der politische Weg für die Einsetzung dieser Gruppe zu bestimmen ist.

Die Instrumente zur Vermittlung:
BERUFSAUSBILDUNG
• Individuelle Lehrlingsausbildung
• Eingliederung in Vollzeitkurse
• Umschulung
• Betriebspraktikum
• Theoretische Ergänzung der Ausbildungsverträge
• Kurzkurse
ARBEITSEINGLIEDERUNGSDIENST
• Beobachtungs- und Ausbildungsprojekt
• Arbeitseinstellungsprojekt
• Eingliederungsprojekt mit Betreuungscharakter
• Vergabe von Prämien für geringere Leistungen (LG 20/83 in gelt. F.)
• Anpassung des Arbeitsplatzes
• Instrumente laut LG 39/92 (nach Übergang an Abteilung Arbeit)
Der Koordinierungsgruppe sollten Vertreter/innen der beiden Inspektorate, des Arbeitseingliederungsdienstes, der Berufsberatung sowie der für das Arbeitswesen zuständigen Landesämter angehören. Die Gruppe ist zuständig für die Verbesserung der Zusammenarbeit und für die Ausarbeitung von Vorschlägen für neue Initiativen. Für diese bereits im vorhergehenden Plan enthaltene Arbeitsmöglichkeit muß in den kommenden drei Jahren eine konkrete operative Lösung gefunden werden, um die jüngst aufgetretenen Zuständigkeitskonflikte und Probleme zu überwinden. Das Prinzip der Einheit der Person und der Einheitlichkeit der für diese Person bestimmten Maßnahmen unter sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und fürsorglichen Gesichtspunkten muß die Leitlinie für ein ausgewogenes und wirksames Vorgehen sein und die ideale Voraussetzung für die Förderung der Bildungsprozesse und die Verbesserung der beruflichen Qualifikation der Mitarbeiter aller für die sozial schwachen Personengruppen zuständigen Abteilungen einerseits sowie für koordinierte und integrierte Maßnahmen zur Befriedigung ihrer Gesamtbedürfnisse andererseits darstellen.
Auf lokaler Ebene werden Fachgruppen eingesetzt, die aus Vertreter/innen des Arbeitseingliederungsdienstes, der Berufsausbildung und -beratung sowie den zuständigen Arbeitsämtern der jeweiligen Bezirke zusammengesetzt sind und die einzelnen Ausbildungs- und Eingliederungsprojekte durchführen. Ihr Tätigkeitsfeld soll dem des Arbeitsamtes entsprechen.
Die Vermittlungstätigkeit im Bereich Berufsausbildung und Arbeitseingliederung umfaßt verschiedene Maßnahmen, die wie folgt zusammengefaßt werden können:
a) beratende, mittels Einbeziehung der Berufsberatung zur Feststellung der Eignung und Neigung der Personen mit Invalidität und jener, die sozialen Randgruppen angehören;
b) ökonomische, mittels Beiträge an Betriebe, die Personen mit Invalidität anstellen (L.G. Nr. 20/83) oder die einen Lehrvertrag mit Jugendlichen mit Invalidität abschließen (D.L.H. Nr. 49/75) oder Personen, die in die Mobilitätslisten eingeschrieben sind, anstellen (L.G. Nr. 24/87);
c) normative, durch die Pflichteinstellung von Personen mit einer Invalidität über 45% in Betrieben mit mehr als 35 Angestellten (G. Nr. 482/68); durch die befristete Anstellung von Arbeitslosen (L.G. Nr. 11/86) durch die in den Staatsgesetzen Nr. 223/91 und Nr. 56/87 vorgesehenen Maßnahmen;
d) unterstützende, durch Einsatz von technischen Hilfsmitteln, Anpassung der Arbeitsplätze für Invaliden und Abbau von architektonischen Barrieren;
e) berufsausbildende, durch Ausbildungs- und Umschulungskurse, durch Ausbildungsverträge und Betriebspraktika (L.G. 20/83, G. 863/84; L.G. 29/77, 40/92);
f) informierende, durch eine Reihe von Initiativen wie die Herausgabe von Informationsbroschüren, Organisation von Tagungen, Filmdokumentation usw.
Im Hinblick auf die im vorhergehenden Plan enthaltenen Vorschläge ist vor allem die Pflichteinstellung von Invaliden in teilweiser Abweichung zum Gesetz Nr. 482/68 in einer entsprechenden Versuchsphase zu testen und die unterstützende Maßnahme durch den Einsatz von technischen Hilfsmitteln und die Anpassung der Arbeitsplätze für Invaliden verstärkt umzusetzen.

II.5.1. Maßnahmen und Strategien zu Schwerpunkt 4
Große Zustimmung fand schließlich die Maßnahme zur Entwicklung von spezifischen Projekten für gemeinnützige Tätigkeiten. Diese Initiative beruht auf einer sehr weitreichenden Definition der sozialen Randgruppen und ist zum Teil durch das Landesgesetz vom 11. März 1986, Nr. 11 geregelt, das in seiner Einleitung für Arbeitslose anzuwenden ist. Von großer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang nach Ansicht der Unterkommission für den Plan eine mögliche Initiative, um die Bereitschaft der in die Lohnausgleichskasse oder die Mobilitätsliste überstellten Arbeitnehmer zur Ausübung von gemeinnützigen Arbeiten zu fördern: eine Möglichkeit könnte die Verpflichtung der betroffenen Gemeinden und Körperschaften dahingehend sein, die derzeit vorgesehenen Entschädigungen durch finanzielle Beiträge zu ergänzen, welche auch aufgrund von Rahmenvereinbarungen einheitlich festgelegt werden könnten, um einen Anreiz für die Beteiligung der besagten Arbeitnehmer zu schaffen.
In der Zwischenzeit kann jedoch eine wesentliche Koordinierungstätigkeit durch die Abteilung Arbeit erfolgen, indem sie entsprechende Projekte anregt und koordiniert:
ZSR.B.3.1.: Koordinierung von Projekten zur Eingliederung in gemeinnützige Arbeiten.

Merkblatt ZSR.B.3.1.:
Koordinierung von Projekten zur Eingliederung in gemeinnützige Arbeiten
In diesem Bereich gibt es gegenwärtig ein Staatsgesetz (Nr. 223/91) für in die Mobilitätsliste oder in die Lohnausgleichskasse überstellte Arbeitnehmer und ein in der Anwendung flexibleres Landesgesetz (Nr. 11/86) für arbeitslose Arbeitnehmer. In den vergangenen Jahren wurde überwiegend das zweite Gesetz genutzt, während das erste einige starre Regeln enthält, die eine Anwendung erschwert haben. Auch in diesem Fall ist eine Verbesserung der strukturellen Voraussetzungen in Betracht zu ziehen, um die Anwendung beider Gesetze mit einfachen Organisationsmodellen zu fördern.

Zielsetzung:
• Ausarbeitung eines geregelten Maßnahmenprogramms;
• Kurze Organisations- und Bearbeitungszeiten;
• Verbindung mit den lokalen Gebietskörperschaften.

Adressaten:
• Mit Schwierigkeiten konfrontierte bzw. in die Mobilitätsliste oder die Lohnausgleichskasse überstellte Arbeitnehmer;
• Lokale Körperschaften und andere interessierte Einrichtungen.

Durchführungsmodalitäten:
• Informationsrundschreiben an die lokalen Körperschaften über die wichtigsten Beschäftigungsmöglichkeiten für gemeinnützige Arbeiten unter Hinweis auf: Bereich, Dauer, Arbeitszeiten, Beschäftigungsausmaß, eventuelle finanzielle Unterstützungshilfen (auch in der Vergangenheit bereits durchgeführte Tätigkeit);
• Bildung einer Arbeitsgruppe zur systematischen Erfassung der von den lokalen Körperschaften, den Arbeitsämtern und den Eingliederungsberatern übermittelten Informationen;
• Festlegung der Prioritätskriterien (nach Bereich und Art der Körperschaft);
• Kontaktaufnahme mit den in Frage kommenden Arbeitnehmern und Organisation der einzelnen Projekte.

Koordinierungsstelle bzw. -organ und Zuständigkeit:
Die Abteilung Arbeit, welche unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten anderer Dienstleistungssektoren die Arbeitsgruppe bilden sollte.

Durchführungsphasen:
• eventuelle Bildung der Arbeitsgruppe (ein Monat), sofern die Antwort der lokalen Körperschaften die Durchführung der Maßnahme möglich macht;
• Organisation des jährlichen Tätigkeitsprogramms (ein Monat);
• Erfassung und Auswahl der in Frage kommenden Arbeitnehmer (ein Monat);
• Durchführung und Überwachung der einzelnen Initiativen.

Zeiten, Formen und Zuständigkeiten hinsichtlich der Überprüfung:
• eine erste Bewertung ist nach Erhalt der Antworten der lokalen Körperschaften vorzunehmen;
• eine zweite Bewertung ist nach den eingegangenen Informationen über die Verfügbarkeit von Arbeitnehmern und sozial schwachen Personen und über die Möglichkeit ihres effektiven Einsatzes an den genannten Orten und für die geplanten Aufgaben vorzunehmen;
• Die realisierten Projekte und die Art und Weise ihrer Durchführung sind jährlich zu bewerten.
Ein Thema von strategischer Bedeutung kann in die politische Diskussion und die beschäftigungspolitische Planungstätigkeit der nächsten Jahre einbezogen werden.
Angesichts der rückläufigen Geburtenzahlen und dem damit verbundenen sinkenden Erneuerungskoeffizienten der erwerbstätigen Bevölkerung ist bereits heute eine verstärkte Zuwanderung von EU- und Nicht-EU-Bürgern zu beobachten. Diese Situation, die aus wirtschaftlicher Sicht durchaus positive Wirkungen haben kann, führt bisweilen zu arbeitsmarktpolitischen und sozialen Spannungen. Sie muß deshalb laufend beobachtet und soweit wie möglich gesteuert und reglementiert werden. Bereits in den vergangenen Jahren haben systematische Gespräche mit den Vertretern der Produktionssektoren dazu beigetragen, die Zahl der ausländischen Arbeitnehmer die Intensität ihrer Eingliederung in die einzelnen Produktionsbereiche auf jährlicher bzw. saisonaler Basis zu programmieren. Diese Maßnahme wird in den kommenden Jahren zunehmend an Bedeutung gewinnen und gegebenenfalls eine verstärkte Institutionalisierung der beschäftigungspolitischen Interventionen, auch unter Einbeziehung anderer öffentlicher Verantwortungsträger und der für die damit verbundenen sozialen Aspekte zuständigen Stellen (Wohnungsproblem, Gesundheit, Bildung usw.) erforderlich machen.
Die Analyse der Entwicklungen der kommenden drei Jahre kann also Anhaltspunkte für einen gezielten und koordinierten Lösungsansatz liefern.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist eine einfache Maßnahme zur Überwachung und Steuerung des Phänomens in seiner heute auftretenden Form vorzusehen.

Merkblatt ZSR.B.2.1.:
Tätigkeit zur Überwachung und Steuerung der jährlichen und/oder saisonalen arbeitsbedingten Zuwanderung von Nicht-EU-Bürgern

Zielsetzung:
• den Zugang im Verhältnis zur tatsächlichen Arbeitsnachfrage regeln;
• die Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen durch diejenigen, die Zugang zum Arbeitsmarkt suchen, überprüfen;
• die Aufnahmebedingungen im Hinblick auf die Einhaltung der Arbeitsvorschriften und die allgemeinen Aspekte im Zusammenhang mit dem regulären Aufenthalt im Landesgebiet (Unterkunft, Gesundheitsschutz usw.) verbessern, um dem Auftreten von möglichen sozialen Spannungen entgegenzuwirken.

Adressaten:
• Unternehmen und Berufsverbände;
• Bürger aus EU- und Nicht-EU-Staaten.

Durchführungsmodalitäten:
Aufnahme von jährlichen Gesprächen mit den Sozialpartnern zur Bestimmung des Bedarfs an ausländischen Arbeitskräften; der Bedarf an Saisonarbeitern wird mit den Landwirtschafts- und Gaststättenverbänden festgelegt;
Systematische Sammlung von Informationen über die Anzahl, die Charakteristik, die Dauer und die Ergebnisse der abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse, als Voraussetzung für die eventuelle Bemessung und laufende Gliederung der Arbeitsnachfrage.

Koordinierungsstelle:
Die Abteilung Arbeit für die Erfassung und Klassifizierung des Phänomens in seinen allgemeinen Aspekten.

Erforderliche Ressourcen:
Zu Lasten der Beobachtungsstelle für den Arbeitsmarkt.

Formen der Kontrolle:
Kontrolle über die Einhaltung des festgelegten Bedarfs.

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