Autonome Provinz Bozen - Südtirol | |
19. Amt für Arbeit |
c) VORÜBERGEHENDER
EINSATZ VON ARBEITSLOSEN
Verfahrensvorschriften zur Anwendung des Landesgesetzes vom 11.
März 1986, Nr. 11
Vorübergehender Einsatz von Arbeitslosen durch die
Landesverwaltung und durch Körperschaften und Anstalten, die der
Aufsicht durch die Landesverwaltung unterworfen sind
Anträge
1. Die antragsberechtigten Träger laut Artikel 1 des L.G. Nr.
11/86, die beabsichtigen Vorhaben zum vorübergehenden Einsatz
von Arbeitslosen durchzuführen, haben beim der Abteilung für
Arbeit einen Antrag auf Genehmigung des Planes sowie auf
Gewährung des Zuschusses einzureichen.
2. Die genannte Abteilung überprüft die Anträge, stellt fest,
ob das Vorhaben den Zielsetzungen des vorübergehenden Einsatzes
von Arbeitslosen gerecht wird und entspricht, ob die
antragsberechtigten Träger die Voraussetzungen für die
Durchführung des Vorhabens haben und ob die finanziellen Mittel
vorhanden sind.
3. Die Projekte beziehen sich auf sozial erwünschenswerte und in
öffentlichen Interesse liegende Vorhaben in den Bereichen des
Umweltschutzes inklusiv der Aufforstungsarbeiten, der
Stadtsanierung und der Dorfverschönerung, der sozialen
Dienstleistungen, der Förderung und Entwicklung des
Fremdenverkehrs sowie der Kultur- und Kunst.
Unterlagen
1. Der dem Antrag beigelegte Plan hat folgendes aufzuzeigen:
a) eine detaillierte Beschreibung der geplanten Vorhaben, die
gegebenenfalls auch planungstechnische Einzelheiten zu umfassen
hat,
b) die Organisation der Arbeiten, die unter der Leitung und
Aufsicht der antragsberechtigten Träger, durch eigenes oder
durch beauftragtes Fachpersonal durchgeführt werden sollten,
c) die Zahl der Arbeitslosen, die eingesetzt und die Kriterien,
nach denen sie ausgewählt werden sollen,
d) die geplante Dauer der Arbeiten und die Gesamtzahl der
vorgesehenen Arbeitstage,
e) die Ausgaben, die einzuteilen sind in:
1. Betriebs- und Organisationskosten des Vorhabens,
2. Vergütung an die Arbeitnehmer,
f) die vorgesehenen Finanzierungsquellen.
Zielgruppen
Zielgruppen des vorübergehenden Einsatzes von Arbeitslosen sind
Abeitslose, welche seit über sechs Monaten in die erste Klasse
beim Arbeitsamt eingetragen sind.
Auswahl der Teilnehmer
1. Der Projektträger muß die am Beschäftigungsvorhaben
teilnehmenden Arbeitslosen aus den Listen des zuständigen
Arbeitsamtes auswählen und die Arbeitnehmer mit den
Voraussetzungen gemäß Art. 25, Absatz 5, des Gesetzes 223/1991
bzw. jene mit der längeren Eintragungszeit bevorzugen.
Vergütung
1. Das Ausmaß der Vergütung, die den in Beschäftigungsvorhaben
eingesetzten Arbeitslosen zusteht, ist mit Lire 10.000.-
abzüglich der Einkommenssteuer für jede effektiv geleistete
Stunde festgesetzt.
Ausmaß des Landeszuschusses
1. Das Ausmaß des Landeszuschusses, der den Projektträgern für
die Verwirklichung des Beschäftigungsvorhabens gewährt werden
kann, beträgt 22,5% der Ausgaben für die Vergütung der
Arbeitnehmer. Außerdem werden dem Projektträger bei Gewährung
des Landeszuschusses sämtliche Ausgaben für Sozialabgaben
rückerstattet.
Verlängerungen
1. Für die Verlängerung von Vorhaben aus den vergangenen Jahren
gelten, soweit möglich, die Bestimmungen, welche für die
Genehmigung des Erstantrages galten, weiter.
Finanzierungsplan
Für den vorübergehenden Einsatz von Arbeitslosen von seiten der
Körperschaften und Einrichtungen, die der Aufsicht der
Landesverwaltung unterworfen sind, stehen laut
Landeshaushaltsvoranschlag für das Jahr 1996 insgesamt
200.000.000.- Lire zur Verfügung.
Die Vergütung der Arbeitslosen wird mit 10.000.- Lire je
effektiv geleistete Stunde festgesetzt. Diese Vergütung kann bis
zu maximal 50% von der Landesverwaltung bezuschußt werden.
Aufgrund von Artikel 6, Absatz 2, des L.G. Nr. 11/86 gehen die
Sozialleistungen gänzlich zu Lasten der Landesverwaltung. Sie
werden mit 40% der den Arbeitnehmern zustehenden Vergütung
veranschlagt.
Aufgrund dieser Vorgaben können von den genannten
Körperschaften und Einrichtungen getragene
Beschäftigungsvorhaben für insgesamt 110.000 Stunden finanziert
werden:
a) 110.000 h x Lire 10.000 x 22,5% = 247.500.000
b) 110.000 h x Lire 10.000 x 40% = 440.000.000
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c) 687.500.000
d) 0
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e) 687.500.000
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Legende:
a) Kosten für den Landeszuschuß
b) Kosten für Sozialabgaben
c) Gesamtausgabe
d) Restbetrag
e) Haushaltsvoranschlag
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