Autonome Provinz Bozen - Südtirol
  19. Amt für Arbeit

c) VORÜBERGEHENDER EINSATZ VON ARBEITSLOSEN
Verfahrensvorschriften zur Anwendung des Landesgesetzes vom 11. März 1986, Nr. 11
Vorübergehender Einsatz von Arbeitslosen durch die Landesverwaltung und durch Körperschaften und Anstalten, die der Aufsicht durch die Landesverwaltung unterworfen sind
Anträge
1. Die antragsberechtigten Träger laut Artikel 1 des L.G. Nr. 11/86, die beabsichtigen Vorhaben zum vorübergehenden Einsatz von Arbeitslosen durchzuführen, haben beim der Abteilung für Arbeit einen Antrag auf Genehmigung des Planes sowie auf Gewährung des Zuschusses einzureichen.
2. Die genannte Abteilung überprüft die Anträge, stellt fest, ob das Vorhaben den Zielsetzungen des vorübergehenden Einsatzes von Arbeitslosen gerecht wird und entspricht, ob die antragsberechtigten Träger die Voraussetzungen für die Durchführung des Vorhabens haben und ob die finanziellen Mittel vorhanden sind.
3. Die Projekte beziehen sich auf sozial erwünschenswerte und in öffentlichen Interesse liegende Vorhaben in den Bereichen des Umweltschutzes inklusiv der Aufforstungsarbeiten, der Stadtsanierung und der Dorfverschönerung, der sozialen Dienstleistungen, der Förderung und Entwicklung des Fremdenverkehrs sowie der Kultur- und Kunst.
Unterlagen
1. Der dem Antrag beigelegte Plan hat folgendes aufzuzeigen:
a) eine detaillierte Beschreibung der geplanten Vorhaben, die gegebenenfalls auch planungstechnische Einzelheiten zu umfassen hat,
b) die Organisation der Arbeiten, die unter der Leitung und Aufsicht der antragsberechtigten Träger, durch eigenes oder durch beauftragtes Fachpersonal durchgeführt werden sollten,
c) die Zahl der Arbeitslosen, die eingesetzt und die Kriterien, nach denen sie ausgewählt werden sollen,
d) die geplante Dauer der Arbeiten und die Gesamtzahl der vorgesehenen Arbeitstage,
e) die Ausgaben, die einzuteilen sind in:
1. Betriebs- und Organisationskosten des Vorhabens,
2. Vergütung an die Arbeitnehmer,
f) die vorgesehenen Finanzierungsquellen.
Zielgruppen
Zielgruppen des vorübergehenden Einsatzes von Arbeitslosen sind Abeitslose, welche seit über sechs Monaten in die erste Klasse beim Arbeitsamt eingetragen sind.
Auswahl der Teilnehmer
1. Der Projektträger muß die am Beschäftigungsvorhaben teilnehmenden Arbeitslosen aus den Listen des zuständigen Arbeitsamtes auswählen und die Arbeitnehmer mit den Voraussetzungen gemäß Art. 25, Absatz 5, des Gesetzes 223/1991 bzw. jene mit der längeren Eintragungszeit bevorzugen.
Vergütung
1. Das Ausmaß der Vergütung, die den in Beschäftigungsvorhaben eingesetzten Arbeitslosen zusteht, ist mit Lire 10.000.- abzüglich der Einkommenssteuer für jede effektiv geleistete Stunde festgesetzt.
Ausmaß des Landeszuschusses
1. Das Ausmaß des Landeszuschusses, der den Projektträgern für die Verwirklichung des Beschäftigungsvorhabens gewährt werden kann, beträgt 22,5% der Ausgaben für die Vergütung der Arbeitnehmer. Außerdem werden dem Projektträger bei Gewährung des Landeszuschusses sämtliche Ausgaben für Sozialabgaben rückerstattet.
Verlängerungen
1. Für die Verlängerung von Vorhaben aus den vergangenen Jahren gelten, soweit möglich, die Bestimmungen, welche für die Genehmigung des Erstantrages galten, weiter.
Finanzierungsplan
Für den vorübergehenden Einsatz von Arbeitslosen von seiten der Körperschaften und Einrichtungen, die der Aufsicht der Landesverwaltung unterworfen sind, stehen laut Landeshaushaltsvoranschlag für das Jahr 1996 insgesamt 200.000.000.- Lire zur Verfügung.
Die Vergütung der Arbeitslosen wird mit 10.000.- Lire je effektiv geleistete Stunde festgesetzt. Diese Vergütung kann bis zu maximal 50% von der Landesverwaltung bezuschußt werden.
Aufgrund von Artikel 6, Absatz 2, des L.G. Nr. 11/86 gehen die Sozialleistungen gänzlich zu Lasten der Landesverwaltung. Sie werden mit 40% der den Arbeitnehmern zustehenden Vergütung veranschlagt.
Aufgrund dieser Vorgaben können von den genannten Körperschaften und Einrichtungen getragene Beschäftigungsvorhaben für insgesamt 110.000 Stunden finanziert werden:
a) 110.000 h x Lire 10.000 x 22,5% = 247.500.000
b) 110.000 h x Lire 10.000 x 40% = 440.000.000
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c) 687.500.000
d) 0
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e) 687.500.000
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Legende:
a) Kosten für den Landeszuschuß
b) Kosten für Sozialabgaben
c) Gesamtausgabe
d) Restbetrag
e) Haushaltsvoranschlag

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