Autonome Provinz Bozen - Südtirol | |
19. Amt für Arbeit |
d) ZEITWEILIGE
AUFNAHME VON JUGENDLICHEN IN DEN LANDESDIENST
Verfahrensvorschriften zur Anwendung des Art. 9, Landesgesetzes
vom 11. März 1986, Nr. 11
Befristete Einstellung von Jugendlichen in den Landesdienst
Art der Arbeiten
1. Bei der Aufnahme von Personal für befristete Zeit muß es
sich um einmalige und außerordentliche Arbeiten handeln, die mit
den ordentlichen Tätigkeiten des Amtes nicht abgewickelt werden
können. Eine zeitweilige Einstellung zur Behebung einer
eventuellen Personalknappheit ist nicht zulässig. Sämtliche
Anträge von seiten der Abteilungen und Organisationseinheiten
müssen ausführlich begründet sein. Die Landesregierung wird
Anträgen um Zuweisung von arbeitslosen Jugendlichen stattgeben,
wenn daraus die unbedingte Notwendigkeit der Durchführung der
Arbeiten hervorgeht und diese eingehend - auch in bezug auf die
Dauer - beschrieben sind. Daßelbe gilt für die Verlängerungen,
die nur ausnahmsweise und bei Vorliegen schwerwiegender und
berechtigter Gründe gewährt werden.
Stellen nach Funktionsebenen
1. Die Anzahl der verfügbaren Stellen für arbeitslose
Jugendliche sind auf die einzelnen Funktionsebenen wie folgt
aufgeteilt:
10 Stellen für die VII. Funktionsebene
10 Stellen für die VI. Funktionsebene
10 Stellen für die IV. Funktionsebene
Vorrang
1. Vorrangig werden langzeitarbeitslose Jugendliche beschäftigt.
Darunter versteht man jene Jugendliche, die eine Eintragungszeit
von mindestens einem Jahr nachweisen können. In der Rangordnung
folgen die Jugendlichen nach der Eintragungszeit, wobei Gesuche
von Jugendlichen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie eine
Eintragungsdauer in den Arbeitslosenlisten von mindestens 1 Monat
aufweisen. Darüberhinaus werden solche Jugendliche bevorzugt,
die auf der Suche nach einer ersten Beschäftigung sind und keine
vorherige Arbeitserfahrung aufweisen.
diese Seite wurde am 26/07/00 aktualisiert - Copyright by Südtiroler Informatik AG ã 1998 |