Autonome Provinz Bozen - Südtirol
  19. Amt für Arbeit

e) GEWÄHRUNG VON DARLEHEN ZUR FÖRDERUNG DER MOBILITÄT
Verfahrensvorschriften zur Anwendung des Landesgesetzes vom 11. Mai 1988, Nr. 17
Gewährung von Darlehen an Unternehmen zur Förderung der Mobilität
Bemerkung
1. Die Durchführung der Maßnahme ist vom Gesetz geregelt und gilt hier als eingebaut.

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