Wohnen für Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen
Die Sozialdienste der Bezirksgemeinschaften/der Betrieb für Sozialdienste Bozen bieten erwachsenen Personen sowohl eigene Wohndienste als auch Leistungen zur Förderung des eigenständigen Wohnens an.
Die Wohndienste berücksichtigen die unterschiedlichen individuellen Wohnbedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner und bieten ihnen ein Umfeld, in dem sie sich "zu Hause zu fühlen" können und in dem ihre Privatsphäre respektiert wird.
Zugang zu den Wohndiensten haben Personen, die in regelmäßigem Kontakt mit dem Dienst für Abhängigkeitserkrankungen des zuständigen Gesundheitsbezirks des Südtiroler Sanitätsbetriebs oder vertragsgebundenen und zugelassenen Einrichtungen haben.
Typologien der Dienste:
a) Wohngemeinschaften: sie bieten sozialpädagogische Begleitung, Betreuung und Unterstützung für den Erwerb von mehr Autonomie und sozialer Integration. Wohngemeinschaften können für die Personen eine dauerhafte oder eine vorübergehende Unterkunft hin zu einer eigenständigen Wohnsituation darstellen. In der Wohngemeinschaft leben Menschen, die in ihren täglichen Aktivitäten ausreichend unabhängig und autonom sind. Sie können zeitweilig allein oder in Gemeinschaft bleiben, ohne dass eine kontinuierliche Unterstützung erforderlich ist.
Die Sozialsprengel bieten folgende Leistungen an:
- Beratung
- Sozialpädagogische Wohnbegleitung
- Hauspflege
- Familiäre Anvertrauung von Erwachsenen (Beschluss Nr. 566 vom 12.06.2018)
- Beitrag zur Förderung des eigenständigen Wohnens (Dekret 30/2000 Art. 32)
Der Soziale Wohnbau bietet:
- beim Institut für den Sozialen Wohnbau können Personen einen Antrag um die Eintragung in eine eigene Rangordnung der besonderen sozialen Kategorien für die Zuweisung einer Wohnung stellen
Gesetzliche Regelung
- Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 7 „Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen“
- Beschluss der Landesregierung vom 24. Juli 2018, Nr. 733 „Richtlinien für die Genehmigung und Akkreditierung der Sozialdienste für Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen“
-
Beschluss der Landesregierung vom 30. März 2021, Nr. 284: “Richtlinien für Wohndienste und -leistungen für Menschen mit Behinderungen, mit psychischen Erkrankungen und mit Abhängigkeitserkrankungen“
-
Beschluss Nr. 137 vom 16.02.2021 Änderungen zur 1. und 2. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, "Wohnbauförderungsgesetz" - Widerruf des Beschlusses der Landesregierung Nr. 208 vom 31. Januar 2005
-
Beschluss Nr. 5532 vom 26.09.1994 Festlegung einer Richtlinie für die Trägerkörperschaften der Sozialdienste: "Regelung zur Aufnahme und Entlassung von behinderten und psychisch kranken Personen in die Einrichtungen der Sozialdienste" - Widerruf des Beschlusses Nr. 3933/1994
Informationen
Wenden Sie sich bitte an die gebietsmäßig zuständigen Sozialdienste der Bezirksgemeinschaften bzw. an den Betrieb für Sozialdienste Bozen.