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Außergerichtliche Schlichtung für Ärzte

Der Arzt oder eine Einrichtung des Landesgesundheitsdienstes kann sich an die Schlichtungsstelle in Arzthaftungsfragen wenden: 

  • wenn er/sie glaubt, dass die Gesundheit des Patienten durch einen mutmaßlichen ärztlichen Diagnose- oder Behandlungsfehler oder durch fehlende oder nicht ordnungsgemäß erfolgte Aufklärung geschädigt worden ist,
  • um feststellen zu lassen, dass kein ärztlicher Diagnose- oder Behandlungsfehler begangen worden ist oder keine Verletzung der Bestimmungen über die Einwilligung nach Aufklärung („consenso informato") vorliegt.  

Der Arzt könnte gegebenenfalls dann ein Interesse haben, einen Antrag an die Schlichtungsstelle in Arzthaftungsfragen zu stellen, wenn ihm der Patient offen mit einer zivilgerichtlichen Klage oder gar mit einer Strafanzeige droht.

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