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Landesregierung genehmigt Richtlinien zum Wohnbau

Das Junge Wohnen und neue Wohnformen werden künftig stärker unterstützt. Beispielsweise gibt es für die Sanierung von Wohnraum für Arbeitende oder Studierende bis zu 65 Prozent Investitionsbeitrag.

Das junge Wohnen sowie (neue) Wohnformen für Arbeiterinnen und Arbeiter, Studierende, Seniorinnen und Senioren oder Menschen mit Behinderungen haben mit dem Landesgesetz zum öffentlichen und sozialen Wohnbau (Landesgesetz 5/2022) einen neuen rechtlichen Rahmen erhalten. Heute (3. Oktober) hat die Landesregierung die entsprechenden Richtlinien verabschiedet und ermöglicht damit die Förderung dieser beiden Handlungsbereiche.

Wobi-Wohnungen mit Ranglisten für U35-Jährige

Bereits im März dieses Jahres hatte die Landesregierung einem Antrag der Gemeinde Leifers zugestimmt, einen Teil der freistehenden Wohnungen des ehemaligen Mittelstandsprogrammes als Wohnraum für junge Menschen zu nutzen (LPA hat berichtet). Insgesamt 13 Wohnungen kommen damit jenen Antragstellenden zugute, die in der Rangliste "Junges Wohnen" aufscheinen. Durch die heutige Verabschiedung der entsprechenden Richtlinien wird diese Möglichkeit auf ganz Südtirol ausgeweitet: Das Wohnbauinstitut kann daher pro Gemeinde einen Anteil von maximal zehn Prozent von Wohnungen, die für eine Zuweisung zur Verfügung stehen, für das "junge Wohnen" reservieren. Zu den Zugangsvoraussetzungen für diese Rangliste zählen unter anderem das Alter (beide Antragstellenden sind max. 35 Jahre alt), das Arbeitsverhältnis (Arbeits- oder Praktikumsvertrag im Umkreis von 40 km der künftigen Wohnortgemeinde) oder die Einkommenssituation (es gelten die Kriterien für Wohnungen zum "bezahlbaren Mietzins", z.B. ein maximaler FWL-Wert von 5,68).

Sanierungsbeiträge für (neue) Wohnformen

Die Landesregierung hat zudem heute (3. Oktober) die Richtlinien für Beiträge für die Wiedergewinnung von Gebäuden mit besonderer Zweckbestimmung gutgeheißen. Damit kann künftig die Sanierung/Wiedergewinnung von Gebäuden (oder auch Gebäudeteilen) gefördert werden, in denen später Schüler- oder Studentenwohnheime, Wohnprojekte für Seniorinnen und Senioren, oder Wohnraum für Menschen mit Behinderungen, mit psychischen Erkrankungen oder Abhängigkeitserkrankungen verwirklicht wird. Die Unterstützung greift auch, wenn Wohnraum für junge Menschen, für Mehrgenerationenwohnen, für das Cohousing oder ähnliche Wohnprojekte entsteht. Anspruchsberechtigt sind öffentliche Körperschaften (z.B. Gemeinden oder öffentliche Stiftungen) oder private Organisationen ohne Gewinnabsicht (z.B. private Stiftungen oder Vereinigungen). 

Finanziert werden 55 Prozent der anerkannten Investitionskosten, wovon 30 Prozent als Vorschuss ausbezahlt werden können. Wenn das Gebäude mindestens fünf Jahre vor der Wiedergewinnung leer gestanden ist bzw. ungenutzt war, erhöht sich der Investitionsbeitrag auf 65 Prozent. Im Gegenzug unterliegt das sanierte Gebäude bzw. die entsprechenden Gebäudeteile einer zwanzigjährigen Bindung. In dieser Zeit muss der Wohnraum in seiner ursprünglichen Verwendungsform bewohnt werden. Der maximale Mietzins entspricht zudem dem Landesmietzins.


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LPA/ck