FAQ

Liste der Fragen und Antworten

[Konventionierte Wiedergewinnung]

Wann muss man das Gesuch abgeben? (BAUBEGINN NACH 30 TAGEN)

Für die Wiedergewinnung von bestehender Bausubstanz zu Wohnzwecken, muss das Gesuch um Wohnbauförderung 30 Tage vor Tätigkeitsbeginn eingereicht werden. Werden Seitens des technischen Amtes für den geförderten Wohnungsbau innerhalb dieser Frist keine schriftlichen Einwände vorgebracht, kann mit den Bauarbeiten begonnen werden. Bei einem schriftlichen Einwand muss innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung von Seiten des zuständigen Amtes die Maßnahme erfolgen; sind 30 Tage vergangen ohne dass eine Handlung erfolgt ist, kann in jedem Falle mit den Bauarbeiten begonnen werden.

Konventionierte Wiedergewinnung von Wohnungen
  • Nummer:  152325
  • Letzte Aktualisierung: 3.11.2011
[Sozialbindung]

Was ist die Sozialbindung und worin besteht sie?

Die Sozialbindung ist die Anmerkung im Grundbuch des Artikels 62 de Landesgesetzes vom 17.12.1998, Nr. 13.

Diese Anmerkung ist die Voraussetzung für die Auszahlung der Wohnbauförderung. Sie besteht aus bestimmten Verpflichtungen und Einschränkungen bei der Nutzung der geförderten Wohnung.

Die Sozialbindung beginnt ab dem Datum der Erklärung über die Besetzung der geförderten Wohnung und endet nach 10 Jahren, wenn die Wohnbauförderung mit Dekret genehmigt worden ist, das nach dem 23.03.2016 ausgestellt worden ist. In diesem Fall ist die 10-jährige Dauer auch im Grundbuch eigens erwähnt.

Bei allen Genehmigungsdekreten, die vor dem 23.03.2016 ausgestellt worden sind, gilt noch die 20-jährige Dauer der Bindung.

Die wichtigste Verpflichtung ist die ständige und tatsächliche Besetzung der geförderten Wohnung durch den Empfänger der Wohnbauförderung und dessen Familie.

Einschränkungen gibt es auch bei der Veräußerung, der Vermietung und der Belastung der geförderten Wohnung mit dinglichen Rechten.

Anmerkung der Sozialbindung
  • Nummer:  152122
  • Letzte Aktualisierung: 27.4.2018
[Sozialbindung]

Muss bei jeder Art von Wohnbauförderung die Sozialbindung angemerkt werden?

Nein, nur bei Wohnbauförderungen für den Bau, den Kauf (Buchstabe E/4) und die Sanierung der geförderten Wohnung (Buchstabe F/4).

Bei der sogenannten konventionierten Sanierung wird nicht die Sozialbindung laut Art. 62 des L.G. Nr. 13/98, sondern der Art. 79 des L.G. vom 17.08.1997, Nr. 13 angemerkt.

Keinerlei Bindung wird hingegen bei Gesuchen laut Buchstabe L (Beseitigung von architektonischen Hindernissen) und Buchstabe R (Vorschuss auf Steuerabzüge für Sanierung der Wohnung) angemerkt.

Anmerkung der Sozialbindung
  • Nummer:  152082
  • Letzte Aktualisierung: 27.4.2018
[Trennung, Auflösung oder Erlöschen der bürgerlichen Wirkungen der Ehe]
Kann ich den Antrag um Abtretung der Wohnung und Übertragung der Förderung stellen, bevor der Richter das Dekret um einvernehmliche Trennung homologisiert hat oder ein Trennungs- bzw. Scheidungsurteil vorliegt?
Nein, es ist nicht möglich einen Antrag um Abtretung der geförderten Wohnung und Übertragung der Förderung zu stellen, bevor der Richter das Dekret um einvernehmliche Trennung homologisiert hat oder ein Trennungs- bzw. Scheidungsurteil vorliegt, da der Abteilungsdirektor die Ermächtigung zur Umschreibung aufgrund der richterlichen Verfügung erlässt.
Ehetrennung und Ehescheidung - Umschreibung der Förderung
  • Nummer:  152062
  • Letzte Aktualisierung: 26.4.2018
[Zuwiderhandlungen gegen die Sozialbindung]

Was versteht man unter einer Zuwiderhandlung?

Die Zuwiderhandlung ist eine Nichteinhaltung der im Landesgesetz Nr. 13/98 vorgesehenen Bestimmungen, und zwar wenn festgestellt wird, dass der Wohnbauförderungsempfänger:  
a) die Wohnbauförderung aufgrund falscher Angaben erhalten hat,

b) die Wohnung nicht ständig und tatsächlich besetzt hat,

c) die Wohnung im Widerspruch zu den Bestimmungen und ohne die Ermächtigung der Landesverwaltung, oder an Personen ohne die gesetzlichen Voraussetzungen veräußert oder vermietet hat,

d) die Wohnung im Widerspruch zu den Bestimmungen, oder ohne die Ermächtigung der Landesverwaltung oder zugunsten von Personen ohne die gesetzlichen Voraussetzungen mit dinglichen Nutzungsrechten belastet hat,

e) die Zweckbestimmung der Wohnung auch nur teilweise geändert hat,

f) die Wohnung in einer Weise umgewandelt hat, dass sie nicht mehr die Merkmale einer Volkswohnung oder einer Wohnung mit erhöhter Zimmerzahl besitzt,

g) zum Zwecke der Zulassung zur Wohnbauförderung unvollständige Angaben gemacht hat und diese ausschlaggebend für das Ausmaß der Förderung waren.

In den obgenannten Fällen verfügt der Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau, abgesehen von anderen Bestimmungen, den Widerruf der Wohnbauförderung und die Bezahlung einer Verwaltungssanktion in der Höhe von 10% des rückzuzahlenden Betrages.

 

Wenn der Förderungsempfänger hingegen:

a) die Wohnung teilweise vermietet oder Dritten unter irgendwelchem Titel, auch kostenlos, überlassen hat, und zwar ohne die dafür vorgesehene Ermächtigung, oder an Personen ohne die laut Gesetz erforderlichen Voraussetzungen,

b) die Volkswohnung, in den ersten fünf Jahren  nach Verlegung des  Wohnsitzes in eine Wohnung mit erhöhter Zimmerzahl umgewandelt hat,

c) allfällige zusätzliche mit der Zulassung zur Wohnbauförderung verknüpfte Auflagen nicht erfüllt hat.

In diesen Fällen fordert der Abteilungsdirektor den Förderungsempfänger auf, den rechtmäßigen Zustand der geförderten Wohnung innerhalb einer Frist von sechs Monaten wiederherzustellen. Für den Zeitraum von der Zuwiderhandlung bis zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes ist eine Verwaltungsstrafe in der Höhe der gesetzlichen Zinsen des erhaltenen Beitrages zu bezahlen.

Zuwiderhandlungen gegen die Sozialbindung
  • Nummer:  152047
  • Letzte Aktualisierung: 26.4.2018
[Zuwiderhandlungen gegen die Sozialbindung]


Wann beginnt die Laufzeit der Sozialbindung?

Die Laufzeit der Bindung beginnt ab dem Datum der Erklärung über die Besetzung der geförderten Wohnung seitens des Förderungsempfängers und seiner Familienmitglieder.
Ab diesem Datum müssen die mit der Bindung verknüpften Verpflichtungen eingehalten werden und zwar für die gesamte Dauer derselben.

Zuwiderhandlungen gegen die Sozialbindung
  • Nummer:  152046
  • Letzte Aktualisierung: 26.4.2018
[Zuwiderhandlungen gegen die Sozialbindung]


Kann ich meinen/e Lebensgefährten/in in die  geförderte Wohnung aufnehmen ohne eine spezifische Ermächtigung zu beantragen?

Ja, ich kann meinen/e Lebensgefährten/in in die geförderte Wohnung aufnehmen, ohne eine Ermächtigung dafür zu beantragen.

Zuwiderhandlungen gegen die Sozialbindung
  • Nummer:  152045
  • Letzte Aktualisierung: 26.4.2018
[Zuwiderhandlungen gegen die Sozialbindung]

Kann ich Verwandte in die geförderte Wohnung aufnehmen?


Ja, ich kann Verwandte und Verschwägerte innerhalb des dritten Grades in die geförderte Wohnung aufnehmen, aber nur nachdem ich einen begründeten Antrag gestellt habe und das Amt für Wohnbauprogrammierung mir die Ermächtigung dafür erteilt hat. Die geförderte Wohnung darf aber für alle Personen, die diese besetzen, nicht überfüllt sein.

Zuwiderhandlungen gegen die Sozialbindung
  • Nummer:  152044
  • Letzte Aktualisierung: 26.4.2018
[Zuwiderhandlungen gegen die Sozialbindung]

Kann ich die geförderte Wohnung an jede Person vermieten?


Im ersten Jahrzehnt der Sozialbindung kann ich den Antrag um Ausstellung der Ermächtigung zur Vermietung der geförderten Wohnung nur machen, nachdem sie der Gemeinde zur Anmietung angeboten wurde. Sollte diese das Angebot schriftlich ablehnen, muss ich beim Amt für Wohnbauprogrammierung die Ermächtigung zur Vermietung an Personen im Besitz der gesetzlichen Voraussetzungen beantragen, welche dann ausgestellt wird, falls die vom Gesetz vorgesehenen Begründungen vorhanden sind.


Im zweiten Jahrzehnt der Sozialbindung kann ich die geförderte Wohnung mit der Ermächtigung von Seiten der Landesverwaltung an Personen mit den allgemeinen Voraussetzungen um zu einer Wohnbauförderung zugelassen zu werden, vermieten, ohne sie vorher der Gemeinde angeboten zu haben.
Die Vermietung der geförderten Wohnung ohne Ermächtigung von Seiten der Landesverwaltung oder an Personen ohne die gesetzlichen Voraussetzungen, stellt eine Zuwiderhandlung dar und hat den Widerruf der erhaltenen Wohnbauförderung zur Folge.

Zuwiderhandlungen gegen die Sozialbindung
  • Nummer:  152043
  • Letzte Aktualisierung: 26.4.2018
[Zuwiderhandlungen gegen die Sozialbindung]

Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich die geförderte Wohnung ohne Ermächtigung vermietet habe?

Falls zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags die Voraussetzungen zur Erteilung der Ermächtigung zur Vermietung vorhanden waren, kann diese im Sanierungswege nach Bezahlung einer Verwaltungssanktion in Höhe von 500 € ausgestellt werden.
Zuwiderhandlungen gegen die Sozialbindung
  • Nummer:  152042
  • Letzte Aktualisierung: 26.4.2018