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Corona-Sonderhilfen für Fitnessstudios und Tanzschulen

Fitnesszentren und Tanzschulen hat der Covid-19-Notstand besonders hart getroffen. Für sie hat die Landesregierung heute Überbrückungshilfen beschlossen. Darum ansuchen kann man bis 14. Mai.

Bis zum 14. Mai können Fitnesszentren und Tanzschulen um Corona-Sonderbeihilfen des Landes ansuchen. (Foto: Unsplash)

Die einschränkenden Bestimmungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie haben einzelne Wirtschaftssektoren besonders hart getroffen. Lange Schließungen mussten beispielsweise Fitnessstudios und Tanzschulen hinnehmen. "Die Fitnesszentren und Tanzschulen waren im März, April und Mai 2020 geschlossen. Seit 26. Oktober sind sie ununterbrochen zu und eine Wiedereröffnung ist noch nicht absehbar", betont Landesrat Philipp Achammer. Daher hat er heute (30. März) der Landesregierung existenzsichernde Maßnahmen für Personen und Unternehmen vorgeschlagen, die hauptsächlich in diesem Bereich tätig sind. "In Anlehnung an die Unterstützungsmaßnahmen, die wir im vergangenen September für Reisebüros und Reiseveranstalter, Eventdienstleister und Personentransport-Unternehmen sowie Diskotheken und Tanzlokale vorgesehen haben, wollen wir nun auch Fitnesszentren und Tanzschulen sektorenspezifische Corona-Zuschüsse gewähren und haben dafür rund vier Millionen Euro vorgesehen", erklärt der Landesrat. 

Mindestens 40 Prozent Umsatzrückgang

Im Sinne des von der Landesregierung heute gefassten Beschlusses zu diesen Corona-Hilfen können Selbständige, Einzelunternehmen und Gesellschaften, die mindestens 70 Prozent ihres gesamten Umsatzes aus dem Betrieb von Fitnesszentren oder dem Sportunterricht in Turnhallen oder Fitnessstudios erzielen, ab sofort und bis zum 14. Mai 2021 um Sonderbeihilfe ansuchen. Um Corona-Hilfen kann auch ansuchen, wer motorische Tätigkeiten wie Yoga und Pilates in geschlossenen Räumen anbietet und die Tätigkeit pandemiebedingt aussetzen musste.

Vorausgesetzt wird, dass die Tätigkeit schon vor dem 1. Jänner 2019 ausgeübt wurde und im Jahr 2019 einen Mindestumsatz von 30.000 Euro erbracht hat. Zudem muss ein Umsatzrückgang von mindestens 40 Prozent im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 im Vergleich zum selben Vorjahreszeitraum nachgewiesen werden.

Corona-Zuschüsse bis 80.000 Euro

Die Zuschüsse des Landes werden nach den betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019 bemessen, wobei auch der Umsatzrückgang berücksichtigt wird. Bei einem Umsatzrückgang von 40 bis 50 Prozent beträgt der Zuschuss 40 Prozent. Der Beitrag steigt auf 60 Prozent, wenn der Umsatzrückgang zwischen 50 und 60 Prozent liegt. Ein Beitrag von 70 Prozent der betrieblichen Fixkosten kann schließlich bei mehr als 70 Prozent Umsatzrückgang gewährt werden. Das Höchstausmaß des Landeszuschusses liegt bei 80.000 Euro, für Unternehmensgruppen sind es 100.000 Euro. Selbstverständlich darf der Beitrag nicht höher als die Fixkosten von 2020 sein. Andernfalls muss der Begünstigte den Anteil der Förderung, welcher allfällig die Summe der Fixkosten für das gesamte Jahr 2020 übersteigt, zuzüglich der ab dem Datum der Auszahlung des Zuschusses anfallenden gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen.

Bis zum 14. Mai kann angesucht werden

Von der Landesförderung ausgenommen sind Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sowie Unternehmen, die bereits einen Zuschuss im Sinne der Covid-19-Richtlinien (BLR Nr. 270/2020) erhalten haben, sofern dieser mindestens 50 Prozent der Fixkosten ausmacht. Wie die Direktorin der Landesabteilung Wirtschaft, Manuela Defant, erklärt, können die Ansuchen mittels zertifizierter Mail (PEC) bis 14. Mai 2021 gestellt werden (handel.commercio@pec.prov.bz.it).

Ab morgen, Mittwoch, 31. März, steht der E-Government-Dienst zu den Beiträgen für Fitness- und Tanzstudios samt der detaillierten Informationen zur Gesuchsstellung im CoronaHilfen-Portal des Landes online zur Verfügung. 

LPA/jw

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