Gemeinden mit mehr Einschränkungen

Strengere Maßnahmen gelten für die sog. "roten Gemeinden" mit besonders vielen Infizierten, wenigen Geimpften und hoher Wochen-Inzidenz. Dies sieht die Verordnung des Landeshauptmannes Nr. 34 vom 22.11.2021 vor.

Dafür gibt es drei Kriterien, die der Südtiroler Sanitätsbetrieb festgelegt und mit dem Gesundheitsministerium abgestimmt hat:

  1. eine Wocheninzidenzrate von mehr als 800 Fällen je 100.000 Einwohner
  2. eine Durchimpfungsrate von unter 70 Prozent der ansässigen Bevölkerung
  3. mehr als fünf Corona-Positive in der betroffenen Gemeinde

Betroffene Gemeinden

Momentan sind folgende Gemeinden von den Einschränkungen betroffen:

ab dem 26. November bis einschließlich zum 5. Dezember 2021

  • Burgstall
  • Kastelbell-Tschars
  • Kastelruth
  • Kuens
  • Lajen
  • Marling
  • Martell
  • Moos in Passeier
  • Mühlbach
  • Natz-Schabs
  • Plaus
  • Rasen-Antholz
  • Rodeneck
  • Schnals
  • St. Christina in Gröden
  • St. Pankraz im Ultental
  • St. Ulrich in Gröden
  • Ulten
  • Villnöß
  • Vintl

ab dem 29. November bis einschließlich zum 5. Dezember 2021

  • Ahrntal
  • Gais
  • Laas
  • Latsch
  • Mals
  • Mühlwald
  • Percha
  • Prad am Stilfser Joch
  • Sand in Taufers
  • St. Martin in Passeier
  • Tirol
  • Tscherms
  • Villanders
  • Völs am Scherln
  • Welsberg-Taisten Wolkenstein in Gröden

In diesen Gemeinden müssen neben den bereits landesweit gültigen Regeln noch folgende zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden:

Bewegungsfreiheit

  • Zwischen 20.00 Uhr und 5.00 Uhr des darauffolgenden Tages ist es nur dann erlaubt, das Gemeindegebiet zu verlassen, wenn die Bewegungen durch nachgewiesene Arbeitserfordernisse, gesundheitliche Gründe oder Situationen der Dringlichkeit begründet sind.
  • Für die zulässigen Bewegungen zwischen 20.00 Uhr und 5.00 Uhr des darauffolgenden Tages müssen die Betroffenen eine Eigenerklärung zur Personenbewegung vorlegen. Es ist auch möglich, direkt bei einer Kontrolle eine Erklärung auszufüllen.
  • Es ist erlaubt, im Freien sportliche Aktivitäten oder Bewegungstätigkeiten durchzuführen, auch auf dafür ausgestatteten Flächen und in öffentlichen Parks, jedoch mit der Auflage, dass bei der sportlichen Aktivität der Abstand von mindestens 2 Metern und bei jeder anderen Bewegungstätigkeit mindestens 1 Meter Abstand zu den anderen Personen eingehalten wird, mit der Verpflichtung, bei der motorischen Aktivität einen Schutz der Atemwege zu tragen. Sportliche Aktivitäten und Bewegungstätigkeiten sind zwischen 20.00 Uhr und 5.00 Uhr nicht erlaubt.

Schutz der Atemwege und Sicherheitsabstände

Es besteht die Pflicht, immer eine FFP2- oder eine gleichwertige Maske in allen geschlossenen Räumen zu tragen, mit Ausnahme der eigenen Wohnung. Eine chirurgische oder höherwertige Maske ist an allen Orten im Freien Pflicht, wenn der zwischenmenschliche Abstand von 1 Meter nicht dauerhaft eingehalten werden kann, und jedenfalls bei allen Menschenansammlungen, und somit z.B. in den Stadt- und Dorfzentren, auf Plätzen, auf Märkten, und in den Warteschlangen.

Handel und Dienstleistungen

  • Innerhalb der Handelsbetriebe gilt sowohl für die Kunden als auch für das Personal die allgemeine Pflicht, zum Schutz der Atemwege eine FFP2- oder gleichwertige Maske zu tragen.
  • In den Räumlichkeiten der zulässigen Tätigkeiten ist eine Höchstanzahl von einem Kunden je 10 Quadratmeter zulässig; in den Geschäften mit einer Fläche von weniger als 20 Quadratmeter sind zeitgleich maximal 2 Kunden zulässig. Neben dem zwischenmenschlichen Abstand von mindestens 1 Meter muss auch gewährleistet sein, dass die Zutritte gestaffelt erfolgen und dass sich die Personen in den Räumlichkeiten nicht länger als die für den Kauf der Waren erforderliche Zeit aufhalten.

Gastronomie

  • Die Tätigkeiten der Gastronomie sind laut Abschnitt II.D der Anlage A des Landesgesetzes vom 8. Mai 2020, Nr. 4 gestattet bei einer Konsumierung mit maximal 4 am Tisch sitzenden Personen bis um 18.00 Uhr, vorausgesetzt, die in dieser Anlage A vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen werden eingehalten.
  • Der Verkauf von Produkten zum Mitnehmen ist unter Einhaltung der Bewegungseinschränkungen von 5.00 Uhr bis 20.00 Uhr gestattet, vorausgesetzt es bilden sich inner- und außerhalb des Lokals keine Menschenansammlungen. Der Verkauf von Produkten durch Hauszustellung ist von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr gestattet, vorausgesetzt die Gesundheits- und Hygienevorschriften für die Verpackung als auch für den Transport werden eingehalten.
  • Die Kantinen (Mensen) und die durchgehenden Cateringdienste auf Vertragsbasis, einschließlich jener durch Restaurants, dürfen ihre Tätigkeit fortführen, vorausgesetzt sie gewährleisten die Einhaltung der geltenden Sicherheitsmaßnahmen. Auch die Betriebe zur Verabreichung von Speisen, welche Dienstleistungsverträge für Mahlzeiten an die Belegschaft, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie an Bedienstete haben, welchen in keinem Falle den Essensgutscheine gleichgestellt sind, erbringen die vertraglich vereinbarte Dienstleistung an die Betriebe oder Körperschaften unter Einhaltung der hygienisch-sanitären Bestimmungen und des Mindestabstandes zwischen den Personen.

Veranstaltungen und Aufführungen

Ausgesetzt sind alle organisierten öffentlich zugänglichen Veranstaltungen jeder Art, einschließlich Kulturveranstaltungen, Veranstaltungen mit Freizeit-, Sport- oder Messecharakter, in geschlossenen Räumen, unabhängig davon, ob sie an öffentlichen oder an privaten Orten stattfinden. Weiters sind die Proben und Aufführungen von Chören und Musikkapellen sowie die Theateraufführungen, die Kinotätigkeiten und die Konferenzen und ähnliche Treffen in Präsenz ausgesetzt.

Organisierte öffentlich zugängliche Veranstaltungen dürfen im Freien auf abgegrenzten Flächen unter Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen gemäß Anlage A des Landesgesetzes vom 8. Mai 2020, Nr. 4 und der Dringlichkeitsmaßnahme im Gefahr bei Verzug Nr. 28 vom 30. Juli 2021 nach Vorweisen der grünen Bescheinigung stattfinden. In den Sicherheitsprotokollen werden Maßnahmen zur Zugangsbeschränkung festgelegt, damit der Mindestabstand zwischen den Personen jederzeit eingehalten wird und es nicht zu Menschenansammlungen kommt.

Sport

Die Tätigkeiten der Schwimmbäder und Schwimmzentren sowie die in geschlossenen Räumen ausgeübten Tätigkeiten von Turnhallen, Fitnesszentren und wie auch immer bezeichneten Einrichtungen, werden ausgesetzt, außer im Fall von Turnhallen mit obligatorischen Gesundheitseinrichtungen oder mit Dienstleistungen, die zu den wesentlichen Versorgungsleistungen oder zu Rehabilitations- oder therapeutischen Dienstleistungen gehören, und zwar ausschließlich für diese Dienstleistungen.

Sportveranstaltungen und -wettkämpfe von nationalem und internationalem Interesse laut Artikel 18 Absatz 1 des DPMR vom 2. März 2021 sind erlaubt sowie vergleichbare Sportveranstaltungen und -wettkämpfe, die von den Sportdachverbänden organisiert werden stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit sowie unter Einhaltung der Sicherheitsprotokolle des zuständigen Sportfachverbands.

Die Trainingseinheiten der Athletinnen und Athleten, die an den zugelassenen Sportveranstaltungen und -wettkämpfen teilnehmen, sind unter Ausschluss der Öffentlichkeit sowie unter Einhaltung der Sicherheitsprotokolle des zuständigen Sportfachverbands erlaubt.

Die übrigen sportlichen Wettkämpfe sind ausschließlich im Freien und nur für Individualsportarten und nicht für Kontaktsportarten erlaubt, und es ist auf keinen Fall die Anwesenheit von Publikum erlaubt.

Informationen im Überblick und gesetzliche Bestimmungen

Lesen Sie das Informationsblatt mit allen spezifischen Maßnahmen für Risikogemeinden.

Die aktuellen Bestimmungen finden Sie im Coronavirusportal unter "Dokumente zum Herunterladen".

Kriterien zur Einstufung der Gemeinden - Sanitätsbetrieb