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Schadenersatz wenn Herdenschutz unzumutbar ist und für Heimweiden

Wenn Herdenschutz nicht möglich ist, gibt es bei Schäden Schadenersatz. Auch Herdenschutz auf Heimweiden wird künftig gefördert: Diese Neuerungen hat die Landesregierung heute genehmigt.

Die EU-Verordnung 2472/2022 ist seit Jahresbeginn in Kraft; die Kriterienbeschlüsse für Beihilfen zur Verhütung und Vergütung von Wildschäden gemäß Landesjagdgesetz mussten angepasst werden. Das hat die Landesregierung heute (16. Mai) in zwei getrennten Beschlüssen gemacht und auf Vorschlag von Landwirtschaftslandesrat Arnold Schuler einige Neuerungen eingeführt.

Ein Beschluss betrifft die Schäden durch jagdbare, der andere jene durch geschützte Tierarten. Die EU-Verordnung fordert im Gegenzug zu finanziellen Beiträgen, dass auch die Begünstigten ihren Einsatz bringen – in diesem heute behandelten Bereich beispielsweise durch Sicherheitszäune oder Hütehunde. "Genau hier liegt die größte Neuerung, welche uns am Herzen liegt: Sind nach vernünftigem Ermessen Herdenschutzmaßnahmen nicht möglich, können künftig Beiträge trotzdem ausbezahlt werden", informiert Landesrat Schuler.

Diese "Unmöglichkeit" wird mit Argumenten belegt, welche die Freie Universität Bozen mit ausgearbeitet hat. "Auf Almen sind demnach großflächige Einzäunungen mit Herdenschutzzäunen nach vernünftigem Ermessen nicht möglich, wenn der Aufwand – also die Errichtung und Instandhaltung - im Verhältnis zu den Kosten in steilem und schwer zugänglichen Gelände als zu hoch bewertet wird", erklärt der zuständige Landesrat. Zudem sei auch die Wirksamkeit solcher langen Zäune in Frage zu stellen, besonders wenn diese Wanderwege queren und sie für Wandernde und Radfahrende immer wieder geöffnet werden müssen. Wildtiere werden durch lange Zäune in ihrem Wanderverhalten eingeschränkt, auch das Landschaftsbild leide. Für die Haltung von Herdenschutzhunden gelten genaue Vorgaben, für eine effiziente Behirtung zum Schutz vor Großraubwild brauche es zwei Personen und geeignete Unterkünfte in der Nähe der Weide. Kann ein Herdeneigentümer diese Gegebenheiten auf seiner Alm erkennen, hat er mit Verweis darauf Anrecht auf Beiträge im Fall von Schäden durch Großraubwild bzw. geschützte Tiere. Von einer Entschädigung ausgenommen sind Schäden an Fahrzeugen infolge von Unfällen mit Großraubwild.

Gefördert werden künftig außerdem auch Vorbeugemaßnahmen wie die Anbringung von (Weide-)Schutzzäunen nicht mehr nur auf der Alm, sondern auch bei Haltung im Heimbetrieb. Diese Zäune müssen Mindestkriterien erfüllen (1,20 Meter Höhe, 3000 Volt Spannung bzw. 2 Meter Höhe für Wildschutzzäune), ihre Länge ist je nach Größe der Herde festgelegt.

Richten Wildtiere - jagdbare und geschützte Tiere - Schäden an Tieren oder geschützten Kulturen an, gibt es Entschädigungen, die beispielsweise bei geschützten Bienenständen bis zu 100 Prozent ausmachen können, in anderen Fällen mindestens 40 Prozent des anerkannten beziehungsweise beweisbaren Schadens. Neu sind Entschädigungen für Ernteausfälle, die Vögel im Obst- und Weinbau anrichten, allerdings beschränkt auf einen 30 Meter breiten Streifen neben dem Wald.

Die Anträge sind im Amt für Jagd und Fischerei in der Landesabteilung Forstwirtschaft einzureichen. Auf den Landeswebseiten gibt es Informationen und Formulare für die Anträge.


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LPA/uli