Adoption und Anvertrauung eines Kindes

Rechtsquellen

Legislativdekret 15.06.2015, Nr. 80, Artikel 4, 6, 10

Übersicht

Es kommen die jeweiligen allgemeinen Bestimmungen zur Anwendung, unter Beachtung der besonderen Altersgrenzen laut staatlicher Regelung

Mutterschaftszeit

 

steht bei Adoption eines minderjährigen Kindes im Ausmaß von 5 Monaten zu:

  • bei innerstaatlicher Adoption innerhalb der ersten 5 Monate nach Eintritt des Kindes in die Familie,
  • bei internationaler Adoption auch vor Ankommen des Kindes in Italien, auch während des Aufenthaltes im Ausland zum Zwecke der Adoption und unter Berücksichtigung des Höchstausmaßes innerhalb der ersten 5 Monate nach Ankommen des Kindes in Italien,
  • kann alternativ auch vom Vater beansprucht werden;

steht bei Anvertrauung eines minderjährigen Kindes innerhalb der ersten 5 Monate ab Anvertrauung im Ausmaß von höchstens 3 Monaten zu

Elternzeit

  • steht für die innerstaatliche und internationale Adoption sowie für die Anvertrauung zu,
  • kann von den Adoptiv- oder Pflegeeltern, unabhängig vom Alter des minderjährigen Kindes, innerhalb von zwölf Jahren ab Eintritt des Kindes in die Familie und jedenfalls nur bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Kindes genossen werden.

Es kommen die allgemeinen Bestimmungen zur Anwendung unter Beachtung der besonderen Altersgrenzen laut staatlicher Regelung

tägliche Ruhepausen

die tägliche Ruhepause wird innerhalb des ersten Jahres nach Eintritt des minderjährigen Kindes in die Familie gewährt (Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 01.04.2003, Nr. 104)

Es kommen die allgemeinen Bestimmungen laut Landes-kollektivvertrag zur Anwendung

Krankheit des Kindes

es gelten die gleichen Bestimmungen wie für natürliche Kinder

Es kommen die allgemeinen Bestimmungen laut Landes-kollektivvertrag und staatlicher Regelung zur Anwendung

für Eltern von Kindern mit Beeinträchtigung

  • es gelten die gleichen Bestimmungen wie für natürliche Kinder
  • für die Verlängerung der Elternzeit für drei Jahre bis zum 12. Lebensjahr des Kindes oder, in Alternative dazu, für die eine tägliche Ruhepause bis zum 3. Lebensjahr des Kindes gelten dieselben Fristen ab dem Eintritt des Kindes in die Familie (nicht das Lebensalter des Kindes), jedoch nicht über das 18. Lebensjahr hinaus

Es kommen die allgemeinen Bestimmungen laut Landes-kollektivvertrag zur Anwendung unter Beachtung der besonderen Altersgrenzen

Wartestand für Personal mit Kindern

der Wartestand wird innerhalb der ersten 12 Jahre ab Eintritt des Kindes in die Familie gewährt, jedenfalls aber innerhalb des 15. Lebensjahres des Kindes

Freistellung aus Erziehungsgründen

es gelten die gleichen Bestimmungen wie für natürliche Kinder

Es gelten die staatlichen Bestimmungen

unbezahlter Sonderurlaub bei internationaler Adoption

  • wird für den Aufenthalt im Ausland zum Zwecke der Adoption die Mutterschaftszeit nicht oder nur zum Teil beantragt, kann um unbezahlten Sonderurlaub angesucht werden. Kann vom Vater beansprucht werden, auch wenn die Mutter nicht arbeitet.
  • das Amt, das mit der Durchführung des Adoptionsverfahrens betraut wurde, bestätigt die Dauer des Aufenthaltes im Ausland

Hinweise

  • Mit Ausnahme der Mutterschaftszeit und des unbezahlten Sonderurlaubes stehen die oben genannten verschiedenen Abwesenheiten bei  Adoption oder Anvertrauung  ab dem Tag der Aufnahme des Kindes in die Familie zu.
  • Das Datum der Aufnahme in die Familie wird durch entsprechende Dokumentation der zuständigen Behörde, die die Adoption oder Anvertrauung durchführt,  belegt.
  • Für anvertraute Kinder stehen die jeweiligen Abwesenheiten nur innerhalb der Dauer der Anvertrauung zu.

Formulare

Version Dezember 2016