Adoption und Anvertrauung eines Kindes
Rechtsquellen
- Landeskollektivvertrag 23.04.2003 Anlage 4 Artikel 28, 29, 31, 33
- Landeskollektivvertrag 13.12.2016, Artikel 5, 6, 7, 8, 9
- Legislativdekret 26.03.2001 Nr. 151 Artikel 26, 31, 36, 42, 45
- Rundschreiben des Schulamtsleiters Nr. 23 vom 25.06.2008
- Rundschreiben INPS Nr. 16 vom 04.02.2008
Legislativdekret 15.06.2015, Nr. 80, Artikel 4, 6, 10
Übersicht
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Es kommen die jeweiligen allgemeinen Bestimmungen zur Anwendung, unter Beachtung der besonderen Altersgrenzen laut staatlicher Regelung |
Mutterschaftszeit
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steht bei Adoption eines minderjährigen Kindes im Ausmaß von 5 Monaten zu:
steht bei Anvertrauung eines minderjährigen Kindes innerhalb der ersten 5 Monate ab Anvertrauung im Ausmaß von höchstens 3 Monaten zu |
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Elternzeit |
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Es kommen die allgemeinen Bestimmungen zur Anwendung unter Beachtung der besonderen Altersgrenzen laut staatlicher Regelung |
tägliche Ruhepausen |
die tägliche Ruhepause wird innerhalb des ersten Jahres nach Eintritt des minderjährigen Kindes in die Familie gewährt (Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 01.04.2003, Nr. 104) |
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Es kommen die allgemeinen Bestimmungen laut Landes-kollektivvertrag zur Anwendung |
Krankheit des Kindes |
es gelten die gleichen Bestimmungen wie für natürliche Kinder |
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Es kommen die allgemeinen Bestimmungen laut Landes-kollektivvertrag und staatlicher Regelung zur Anwendung |
für Eltern von Kindern mit Beeinträchtigung |
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Es kommen die allgemeinen Bestimmungen laut Landes-kollektivvertrag zur Anwendung unter Beachtung der besonderen Altersgrenzen |
Wartestand für Personal mit Kindern |
der Wartestand wird innerhalb der ersten 12 Jahre ab Eintritt des Kindes in die Familie gewährt, jedenfalls aber innerhalb des 15. Lebensjahres des Kindes |
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Freistellung aus Erziehungsgründen |
es gelten die gleichen Bestimmungen wie für natürliche Kinder |
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Es gelten die staatlichen Bestimmungen |
unbezahlter Sonderurlaub bei internationaler Adoption |
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Hinweise
- Mit Ausnahme der Mutterschaftszeit und des unbezahlten Sonderurlaubes stehen die oben genannten verschiedenen Abwesenheiten bei Adoption oder Anvertrauung ab dem Tag der Aufnahme des Kindes in die Familie zu.
- Das Datum der Aufnahme in die Familie wird durch entsprechende Dokumentation der zuständigen Behörde, die die Adoption oder Anvertrauung durchführt, belegt.
- Für anvertraute Kinder stehen die jeweiligen Abwesenheiten nur innerhalb der Dauer der Anvertrauung zu.
Formulare
- Mutterschaftszeit
- Elternzeit
- tägliche Ruhepausen
- Krankheit des Kindes
- Wartestand Personal mit Kindern
- Freistellung aus Erziehungsgründen
- unbezahlter Sonderurlaub bei internationaler Adoption
Version Dezember 2016


