Verheiratete Paare: Trennung und Scheidung

Wenn verheiratete Paare ihre Beziehung auflösen wollen, müssen sie in Italien zwei Schritte vollziehen: zuerst eine Trennung und dann erst die Scheidung.

Beide Verfahren werden gewöhnlich vor Gericht vollzogen.

Mittlerweile gibt es dazu aber auch zwei Alternativen: die sogenannte Verhandlungsübereinkunft mit Rechtsbeistand und die Möglichkeit, eine Ehe unter bestimmten Voraussetzungen auch bei der Gemeinde aufzulösen (» siehe Kapitel „Alternativen zur gerichtlichen Trennung und Scheidung“).

 

Einvernehmliches oder strittiges Verfahren?


Sowohl bei der Trennung als auch bei der Scheidung stehen Eheleuten vor Gericht zwei Möglichkeiten offen, ihre Beziehung aufzulösen: der einvernehmliche sowie der strittige Weg. Einvernehmlich bedeutet, dass die beiden Partner sich selbst auf die wichtigsten Bedingungen für ihre nacheheliche Beziehung einigen. Haben sie gemeinsame Kinder, sind dies vor allem das Sorgerecht und die Betreuungszeiten der Kinder sowie der Unterhalt. Die darüber getroffenen Vereinbarungen werden vom Gericht auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft und in der Folge bestätigt. Das Gericht stellt dabei in erster Linie sicher, dass bei den vereinbarten Bedingungen die Interessen der Kinder gewahrt werden.

Ist einer der Partner gegen die Auflösung der Ehe oder können sich die Paare nicht über ihre Rechte und Pflichten und auf die Lebensgestaltung nach der Trennung bzw. Scheidung einigen, werden die Streitpunkte Gegenstand eines Gerichtsverfahrens. Dieses dauert im Durchschnitt etwa ein Jahr. Bei Paaren, die sehr zerstritten sind, kann es sich auch über mehrere Jahre ziehen. In der ersten Verhandlung werden in solchen Fällen von der Gerichtspräsidentin bzw. dem Gerichtspräsidenten Fragen wie Sorge- und Umgangsrecht, Unterhaltszahlungen und Benützung der Familienwohnung mittels einer so genannten dringlichen Verfügung vorläufig geregelt. Eine definitive Regelung wird dann in einem darauffolgenden Verfahren vor einer Richterin bzw. einem Richter mit Urteil getroffen. Im Zuge des Gerichtsverfahrens können die Ehepartner aber immer noch zu einer einvernehmlichen Lösung finden.

Einigen sich die Eheleute selbst auf die Trennungsbedingungen, kann die Trennung in einem einvernehmlichen Verfahren schneller und kostengünstiger abgewickelt werden als auf strittigem Weg. In jedem Fall gilt der Grundsatz, dass alle Regelungen bezüglich Sorge- und Umgangsrecht, Zuweisung der Familienwohnung und Unterhalt abänderbar und neu bestimmbar sind, sofern neue Umstände eintreten.

Die Trennung (Art. 150 und 337 bis und ff. Zivilgesetzbuch)

 

Wenn sich Paare entscheiden, ihre Beziehung zu beenden, mag die Trennung für sie spätestens mit dem Auszug eines Partners aus der Wohnung vollzogen sein. Rechtlich ist sie aber bei verheirateten Paaren erst wirksam, wenn sie vor Gericht formell einen Trennungsantrag einreichen.

Damit erlangen sie auch die Voraussetzung für eine gerichtliche Ehescheidung, die je nach Art des Verfahrens erst sechs Monate bzw. ein Jahr nach vollzogener Trennung möglich ist (siehe Kapitel „Die Scheidung“).

 

Was bewirkt die gerichtliche Trennung?

 

Eine gerichtliche Trennung hebt im Gegensatz zur Scheidung noch nicht alle ehelichen Rechte und

Pflichten auf. Das heißt, Mann und Frau behalten den Status der Eheleute bei, sind jedoch nicht mehr zum Zusammenleben und zur gegenseitigen Treue verpflichtet.  Sie werden dazu ermächtigt, „getrennt von Bett und Tisch zu leben“. Aufrecht bleiben jedoch die Pflicht, die Kinder zu erhalten, auszubilden und zu erziehen sowie die Pflicht zum materiellen Beistand gegenüber dem finanziell benachteiligten Ehepartner. Außerdem behält die Ehefrau den Nachnamen des Ehemanns.

Mit der Trennung werden bereits wesentliche Voraussetzungen für das nacheheliche Leben bestimmt. Hat das Paar gemeinsame Kinder, werden das Sorge- und Umgangsrecht, Unterhaltszahlungen sowie die Nutzung der gemeinsamen Wohnung geregelt. Darüber hinaus hat eine Trennung vermögensrechtliche Auswirkungen.

 

Damit erlangen sie auch die Voraussetzung für eine gerichtliche Ehescheidung, die je nach Art des Verfahrens erst sechs Monate bzw. ein Jahr nach vollzogener Trennung möglich ist (» siehe Kapitel „Die Scheidung“).

Eine etwaige Gütergemeinschaft (» siehe Kapitel „Gütergemeinschaft oder Gütertrennung?“) wird durch die Trennung automatisch aufgelöst. Das bedeutet, dass die Ehegatten sich über die Aufteilung ihres gemeinsamen Vermögens einig werden müssen oder eine Teilung bei Gericht beantragen müssen.

 

Wie funktioniert die Trennung?

Voraussetzungen für eine Trennung

Eine gerichtliche Trennung kann laut Gesetz verlangt werden, wenn Umstände eintreten, die eine Fortführung des Zusammenlebens unzumutbar machen oder für die Erziehung der Kinder eine schwere Beeinträchtigung bedeuten. Sie kann von beiden Partnern einvernehmlich beantragt oder auch nur von einem Partner gegen den Willen des anderen eingereicht werden.

Wo wird die Trennung vollzogen?

Trennungen werden in Südtirol üblicherweise am Landesgericht Bozen vollzogen, sofern die Ehepartner ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz in der Provinz hatten oder der Partner, gegen den eine strittige Trennung eingereicht wird, in Südtirol ansässig ist. Darüber hinaus gibt es unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit, die Trennung mittels einer Verhandlungsübereinkunft mit Anwälten oder in der Wohnsitzgemeinde einzureichen (» siehe Kapitel „Alternativen zur gerichtlichen Trennung und Scheidung“).

Einvernehmliche Trennung

Im Fall einer einvernehmlichen Trennung reicht das Paar vor Gericht einen Antrag auf Bestätigung ihrer Trennungsbedingungen ein. Dazu müssen beide Eheleute persönlich vor der Gerichtspräsidentin bzw. dem Gerichtspräsidenten erscheinen, die oder der einen letzten Versöhnungsversuch vornimmt. Ein rechtlicher Beistand ist in diesem Fall nicht zwingend vorgeschrieben. Generell ist eine Form der professionellen rechtlichen Begleitung in jedem Fall anzuraten. Neben Anwältinnen und Anwälten gibt es auch eine Reihe von Institutionen und Vereinen, die eine erste und meist kostenlose Rechtsberatung anbieten.

Strittige Trennung

Unerlässlich sind Anwältinnen und Anwälte im Fall einer strittigen Trennung. Diese wird einseitig von einem der Ehegatten mit einem Antrag an das Gericht eingeleitet. Bei der ersten Verhandlung müssen beide Parteien erscheinen und die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident regelt - auch hier nach einem Versöhnungsversuch - die wichtigsten Fragen in einer dringenden und zeitweiligen Verfügung im Interesse der Kinder und der Eheleute. In der Verfügung kann darüber hinaus vorgesehen werden, dass sich die Eheleute mit Augenmerk auf den Schutz der seelischen und wirtschaftlichen Interessen der Kinder einer Mediation (» siehe Kapitel „Familienmediation“) unterziehen. Danach wird das Verfahren vor einer Richterin oder einem Richter weitergeführt.

 

Benötigte Dokumente

» Trauschein oder Auszug aus dem Trauregister

» Sammelbescheinigung (Wohnsitz und Familienbogen) beider Eheleute

» Steuererklärungen beider Eheleute

 

 

Anlaufstelle

Landesgericht Bozen, Gerichtsplatz 1, 39100 Bozen

Amt für freiwillige Gerichtsbarkeit – Ehetrennungen und Ehescheidungen

3. Stock (Zimmer 310)
Parteienverkehr: Montag–Samstag, 9.30–12 Uhr



Die Schuldanlastung


 

Im Fall von strittigen Trennungen kann einem Partner auf Antrag des anderen Ehegatten die Verantwortung für das Scheitern der Beziehung angelastet werden. Dazu müssen schwerwiegende Verletzungen der ehelichen Pflichten nachgewiesen werden. Darunter fallen die gegenseitige Pflicht der Eheleute zur Treue, zur seelischen und materiellen Unterstützung, zur Zusammenarbeit im Interesse der Familie und des häuslichen Zusammenlebens sowie die Verpflichtung, entsprechend den eigenen Vermögensverhältnissen und Fähigkeiten im Beruf und Haushalt zu arbeiten, um zur Befriedigung der Bedürfnisse der Familie beizutragen. Im Fall eines außerehelichen Verhältnisses muss nachgewiesen werden, dass der Treuebruch Auslöser der Ehekrise war und nicht umgekehrt.

 

Wird eine Schuldanlastung ausgesprochen, verliert der betroffene Ehepartner, die Unterhaltsansprüche im Trennungsverfahren und die Erbansprüche. Darüber hinaus wird er oder sie in der Regel zum Ersatz der gesamten Prozesskosten verurteilt. Unberührt davon bleibt das beschränkte Unterhaltsrecht. Diese Form des eingeschränkten Unterhalts kann von Ehegatten und einigen Verwandten beansprucht werden, die sich in einer Notlage befinden und außerstande sind, sich selbst zu erhalten.

 


Die Scheidung (Gesetz Nr. 898/1970)

Was bewirkt die gerichtliche Scheidung?

Erst mit der Scheidung werden die eheliche Bindung und ihre zivilrechtliche Wirkung tatsächlich aufgehoben.

 

Das heißt, die Partner verlieren ihren zivilrechtlichen Status als Eheleute und werden von den ehelichen Rechten und Pflichten entbunden.

Kirchlich ist das Sakrament der Ehe dagegen nur unter schwerwiegenden Gründen auflösbar. Mit der Scheidung verliert die Ehefrau außerdem den Nachnamen des Ehemanns. In Ausnahmefällen kann das Gericht sie dazu ermächtigen, den Nachnamen zu behalten, sofern dies in ihrem Interesse oder jenem der Kinder ist.

Wie funktioniert die Scheidung?

 

Voraussetzungen für die Scheidung

Häufigster Grund für die Scheidung ist die vorhergehende Trennung. Seit 2015 hat sich der dafür notwendige Zeitrahmen in Italien mit der Verabschiedung des „divorzio breve” wesentlich verkürzt. Seither können sich Paare bereits sechs Monate nach ihrer Trennung scheiden lassen, wenn sie sich für einen einvernehmlichen Weg entscheiden. Für strittige Trennungen hat sich die Frist von drei Jahren auf zwölf Monate verkürzt.

Lebt das Paar ununterbrochen seit mindestens sechs bzw. zwölf Monaten getrennt, kann es bei Gericht einen Scheidungsantrag hinterlegen und erhält einen Verhandlungstermin. Als Alternativen bieten sich wie bei der Trennung eine Verhandlungsübereinkunft mit Anwälten oder unter bestimmten Voraussetzungen eine Scheidung bei der Gemeinde an (» siehe Kapitel „Alternativen zur gerichtlichen Scheidung und Trennung“).

Theoretisch müssen bei der Scheidung alle Punkte, die bei der Trennung vereinbart wurden, noch einmal ausgehandelt werden. Haben sich die Lebensumstände beider Partner seit der Trennung nicht wesentlich verändert, tendiert man in der Praxis allerdings dazu, die Trennungsbedingungen zu bestätigen.

Wo wird die Scheidung eingereicht?

Sind sich die getrennten Ehepartner über die Bedingungen der Scheidung einig, können sie bei Gericht über ihren Rechtsbeistand einen gemeinsamen Antrag auf einverständliche Ehescheidung einbringen. Zur Verhandlung vor dem Gerichtssenat müssen beide Eheleute persönlich mit einem rechtlichen Beistand erscheinen. Ausnahmen von dieser Anwesenheitspflicht gibt es nur bei Vorliegen schwerwiegender und nachgewiesener Gründe. Bei der Verhandlung muss laut Gesetz – wie auch bei der Trennung – noch ein letzter Versöhnungsversuch unternommen werden.  Hat dieser keinen Erfolg, wird die Scheidung zu den vereinbarten Bedingungen ausgesprochen.

 

Im Fall einer strittigen Scheidung werden dagegen beim ersten Termin nach einem Versöhnungsversuch die wichtigsten Fragen vorübergehend mit Verfügung geregelt. Eine definitive Regelung wird dann in einem darauffolgenden Verfahren vor einer Richterin bzw. einem Richter mit Urteil getroffen. Im Zuge des Gerichtsverfahrens können die Ehepartner aber immer noch zu einer einvernehmlichen Lösung finden.

Benötigte Dokumente:

Die Anwältin oder der Anwalt benötigt für den Scheidungsantrag folgende Dokumente:

» Trauschein oder Auszug aus dem Trauungsregister,

» Sammelbescheinigung (Familienbogen und

Wohnsitzbescheinigung) beider Ehegatten

» beglaubigte Kopie des Dekrets zur Bestätigung der einverständlichen Ehetrennung oder des Trennungsurteils

» letzte Steuererklärung beider Eheleute


Was die Scheidung von der Trennung unterscheidet

Vieles, das Paare bereits im Trennungsverfahren entscheiden mussten, wiederholt sich bei einer Scheidung.

Doch es gibt auch einige Unterschiede zwischen den beiden Verfahren.

 

Scheidung läuft nicht ohne Anwalt

Ein Trennungsverfahren kann in seiner einvernehmlichen Form auch ohne Rechtsbeistand durchgezogen werden. Bei der Scheidung ist die Vertretung durch eine Anwältin oder einen Anwalt dagegen gesetzlich vorgeschrieben.

 

Ehegattenunterhalt orientiert sich nicht mehr am Lebensstandard

Nach einer Trennung soll der Ehegattenunterhalt laut Gesetz dem finanziell schwächer gestellten Partner den während der Ehe genossenen Lebensstandard erhalten. Im Rahmen der Scheidung entfällt dieses Kriterium. Mit endgültiger Beendigung der Ehe wird diese Art des Unterhalts gesetzlich als unterstützende Maßnahme definiert, die sich nicht mehr zwingend am vorherigen Lebensstandard orientiert.

 

Eheliche Pflichten und Rechte sind nicht mehr aufrecht

Die Auflösung der Ehe entbindet beide Partner von allen ehelichen Rechten und Pflichten. Die Ehefrau verliert den Zunamen des Mannes und die Ehepartner können wieder heiraten. Infolge der Scheidung sind die Ehepartner nicht mehr gegenseitige Pflichterben.

 

Kein beschränkter Unterhalt mehr möglich

Mit der Scheidung entfällt die Pflicht, dem ehemaligen Ehepartner einen so genannten beschränkten Unterhalt (Alimente) zu zahlen, wenn sie oder er sich in einem Notstand befindet. In der Trennungsphase stehen Partnern Alimente in solchen Notlagen zu, wenn sie infolge einer Schuldanlastung alle Ansprüche auf Unterhalt und Erbe verloren haben (» siehe Kapitel „Schulanlastung“)


 

 

 


Prozesskostenhilfe und kostenlose Rechtsberatung

 

Einkommensschwachen Paaren wird bei Trennungs- und Scheidungsverfahren ein Rechtsbeistand garantiert. Voraussetzung dafür ist, dass das besteuerbare Einkommen 11.403,82 Euro nicht überschreitet (Stand 2019). In diesem Fall werden das Anwaltshonorar und etwaige andere Ausgaben im Zuge des Verfahrens vom Staat übernommen. Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt werden aus einem eigenen Verzeichnis ausgesucht.

 

Infos und Vorlagen für Gesuche sind am Sitz der Rechtsanwaltskammer im Bozner Justizpalast erhältlich (Adresse siehe Adressenverzeichnis).

Eine meist einmalige kostenlose Rechtsberatung wird dagegen von den Familienberatungsstellen, zahlreichen Anlaufstellen für Frauen und Männer und anderen Organisationen angeboten.

(Adressen siehe Adressenverzeichnis).

Alternativen zur gerichtlichen Trennung und Scheidung

 

Im Bemühen, die Gerichte zu entlasten, hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren Alternativen zur gerichtlichen Trennung und Scheidung geschaffen.

 

Beide Möglichkeiten können nur im Fall von einvernehmlichen Verfahren genutzt werden.

 

Verhandlungsübereinkunft mit Rechtsbeistand (convenzione di negoziazione assistita)

Dieses vereinfachte Verfahren erspart es Eheleuten, bei einer Trennung und Scheidung selbst vor Gericht zu erscheinen. Möglich ist es allerdings nur, wenn sich die Eheleute über die Bedingungen ihrer Trennung oder Scheidung einig sind. Die Verhandlungsübereinkunft wird mit dem Beistand von je einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt pro Partei ausgearbeitet. Die Anwälte setzen die Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung auf und übermitteln sie an den zuständigen Staatsanwalt. Dieser stellt dann eine Unbedenklichkeitserklärung  (nullaosta) aus, wenn die Vereinbarung keine Unregelmäßigkeiten aufweist, oder ermächtigt die Verhandlungsübereinkunft (autorizzazione), wenn die Eheleute minderjährige, geistig oder körperlich schwer beeinträchtigte oder finanziell abhängige Kinder haben und die Vereinbarung in deren Interesse ist. Widerspricht die Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung dem Interesse der Kinder, wird sie von der Staatsanwaltschaft nicht genehmigt und an die Gerichtspräsidentin oder den Gerichtspräsidenten weitergeleitet. Diese/r lädt die Parteien dann zu einer Verhandlung vor, zu der die Eheleute persönlich erscheinen müssen.

 


Trennung/Scheidung am Standesamt

Seit 2014 gibt es die Möglichkeit, eine Trennung oder Scheidung in der eigenen Wohnsitzgemeinde durchzuführen. Dieses Verfahren ist besonders unkompliziert und sehr kostengünstig. In Frage kommt es nur für einvernehmliche, unkomplizierte Trennungen und Scheidungen und für Paare, die

» keine minderjährigen, geistig oder körperlich schwer beeinträchtigte oder finanziell abhängige Kinder haben;

» keine Abkommen zur Vermögensübertragung abschließen möchten.


Das entsprechende Verfahren kann von den Eheleuten beim Standesamt beantragt werden.  Es besteht aus zwei Terminen mit einem Abstand von mindestens 30 Tagen. Beim ersten Termin wird die Trennung oder Scheidung vereinbart und ist unmittelbar wirksam. Sie verliert ihre Wirkung jedoch, wenn das Paar nicht zum zweiten Termin erscheint, bei dem die Vereinbarung noch einmal bestätigt werden muss.