Unverheiratete Paare

Wenn sich unverheiratete Paare trennen, entfallen die meisten Rechte und Pflichten verheirateter Paare.

Dennoch wurden in den vergangenen Jahren eine Reihe gesetzlicher Bestimmungen eingeführt, die im Fall einer Trennung Gültigkeit haben. Allen voran gilt dies für die Gleichstellung von Kindern unverheirateter Paare mit jenen verheirateter Eltern. Doch auch mit der Möglichkeit, eine Erklärung über die Begründung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft (convivenza di fatto) in ihrer Wohnsitzgemeinde abzugeben, eröffnen sich für unverheiratete Paare eine Reihe neuer Möglichkeiten.

 

Wie wird die Trennung vollzogen

 

Bei unverheirateten Paaren gibt es verschiedene Wege der Trennung. Haben sie weder gemeinsame Kinder noch eine Lebensgemeinschaft registriert, hat ihre persönliche Entscheidung keinerlei rechtliche oder formelle Schritte zur Folge. Sind sie dagegen Eltern, müssen sie bei Gericht einen Trennungsantrag einreichen, um Sorgerecht, Unterhalt und Zuweisung der Familienwohnung zum Wohl der gemeinsamen Kinder zu regeln. Wie bei verheirateten Paaren kann dies in einem einvernehmlichen oder strittigen Verfahren gemacht werden.

 

Hat das Paar hingegen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft begründet und einen Lebensgemein-

schaftsvertrag (contratto di convivenza) (» siehe Kapitel „Der Lebensgemeinschaftsvertrag“) abgeschlossen, werden diese Vereinbarungen nach den gesetzlich festgelegten Bedingungen wieder aufgelöst.

Trennung vor der Gemeinde aufgrund eines Lebensgemeinschaftsvertrags

 

Dank der sogenannten Legge Cirinnà, dem Gesetz Nr. 76 vom 20. Mai 2016, können nicht verheiratete Paare ihre Beziehung als außereheliche Lebensgemeinschaft (conviventi di fatto) in ihrer Wohnsitzgemeinde registrieren lassen. Das ermöglicht ihnen unter anderem, ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse in einem eigens dafür vorgesehenen Vertrag, dem Lebenspartnerschaftsvertrag (contratto di convivenza, » unten), zu regeln. Im Fall einer Trennung tritt das Paar wieder vom Vertrag zurück. Sofern darin eine Gütergemeinschaft vereinbart worden war, wird diese nach denselben Regeln wie bei verheirateten Paaren (» siehe Kapitel „Gütergemeinschaft oder Gütertrennugn?“) automatisch aufgelöst.

 

Neu ist auch eine Bestimmung hinsichtlich der

Familienwohnung: Tritt ein Partner, der alleiniger Eigentümer der Familienwohnung ist, einseitig aus der Lebensgemeinschaft aus, muss er dem anderen eine Frist von zumindest 90 Tagen einräumen, die gemeinsame Wohnung zu verlassen.

 

Darüber hinaus entfallen aber die meisten Rechte und Pflichten verheirateter Paare. So haben Lebenspartner im Fall einer Trennung auch keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche und sind nicht erbberechtigt. Allerdings kann das Gericht die Zahlung von Alimenten verfügen, wenn einer der Partner bedürftig und nicht dazu imstande ist, für den eigenen Unterhalt aufzukommen. Die Dauer dieser Art der Unterstützung wird im Verhältnis zur Dauer des Zusammenlebens festgelegt.

 

 

Der Lebensgemeinschaftsvertrag

 

Mit einem Lebensgemeinschaftvertrag (contratto di convivenza) können Lebenspartner die vermögensrechtlichen Verhältnisse ihres Zusammenlebens regeln. Inhalte des Vertrags können der Wohnsitz, der Güterstand, also die Entscheidung für eine Gütergemeinschaft oder Gütertrennung, und die Art und Weise sein, wie beide Partner finanziell sowie mit Haus­ und Pflegearbeit zur Lebensgemeinschaft beitragen.

 

Um Gültigkeit zu haben, muss der Vertrag schriftlich von einem Notar verfasst und vor ihm unterschrieben werden (öffentliche Urkunde) oder zumindest die Unterschriften von einem Notar oder Anwalt beglaubigt und auf seine Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften geprüft werden.  Eine Kopie des Vertrags wird im Meldeamt der Wohnsitzgemeinde hinterlegt.

Der Lebenspartnerschaftsvertrag kann einseitig oder einvernehmlich aufgelöst werden. Seine Auflösung muss in derselben Form geschehen wie sein Abschluss, also in Form einer öffentlichen Urkunde oder als beglaubigte Privaturkunde.

 

 

Rechte für außereheliche Lebensgemeinschaften

 

Mehr Rechte für nicht-verheiratete Paare hat die sogenannte Legge Cirinnà, das Gesetz Nr. 76 vom 20. Mai 2016, gebracht.

Darin werden neben den eingetragenen Partnerschaften (unioni civili) für gleichgeschlechtliche Paare auch die außerehelichen Lebensgemeinschaften (conviventi di fatto) für alle Paare geregelt. In Folge können Paare, die seit mindestens einem Jahr in einer Liebesbeziehung zusammenleben, beim Standesamt ihrer Wohnsitzgemeinde die Lebensgemeinschaft durch eine Erklärung begründen.

 

Was bringt eine Eintragung?

Mit der Begründung der Lebensgemeinschaft erhalten auch Nicht-Verheiratete eine Reihe zusätzlicher Rechte bezüglich ihrer Partnerschaft. In gleich mehreren Bereichen werden sie Eheleuten und Familienangehörigen gleichgestellt – so zum Beispiel beim Besuchsrecht im Krankenhaus, dem

Zugang zu persönlichen Informationen im Fall von Krankheiten oder bei Schadenersatzansprüchen im Fall eines Ablebens des Partners durch das Verschulden Dritter. Bei eingeschränkter Handlungsfähigkeit infolge einer Krankheit oder im Todesfall kann die Partnerin oder der Partner alle fälligen Entscheidungen treffen, sofern sie oder er dazu in einfacher Form ermächtigt wurde. Im Todesfall eines Lebenspartners hat der überlebende Partner das Recht, bis zu einer Dauer von fünf Jahren weiterhin in der gemeinsamen Familienwohnung zu bleiben und in einen auf die oder den Verstorbenen laufenden Mietvertrag einzutreten. In allen vom Gesetz vorgesehenen Fällen kann der Lebenspartner Vormund oder Sachwalter des anderen werden.

 

Dank der Begründung einer Lebensgemeinschaft erhalten Lebenspartnerinnen und Lebenspartner auch im Familienunternehmen erstmals alle Rechte, die mitarbeitenden Familienmitgliedern zustehen wie Gewinnbeteiligung und Beteiligung

am Unternehmenszuwachs. Ausgenommen davon sind alle Fälle, in denen zwischen den Partnern ein untergeordnetes Arbeitsverhältnis besteht oder beide Gesellschafter des Unternehmens sind.