FAQ
- [EVV-Verzeichnis und Verzeichnis qualifizierter Vergabestellen]
Wenn es nicht möglich ist, den Namen des EVVs im Antrag auf Qualifizierung der SA anzugeben, gibt es dann eine Möglichkeit, ihn trotzdem mitzuteilen? - Für den Fall, dass es nicht möglich ist, den Namen des EVVs der VS, der ein Benutzerprofil der VS besitzt und im EVV-Verzeichnis eingetragen ist, in den Antrag auf Qualifizierung aufzunehmen, kann man wie folgt vorgehen:
a) Der Verantwortliche der VS kann eine entsprechende Erklärung ausstellen und sie als separates Dokument digital unterzeichnen.
b) Der Referent der VS lädt diese Erklärung bei der Einreichung des Antrags auf Qualifizierung im Abschnitt "Zusätzliche Dokumentation" in das System hoch. - Datum: 30.6.2020
- [EVV-Verzeichnis und Verzeichnis qualifizierter Vergabestellen]
Wie kann eine Vergabestelle (VS1) im Antrag auf Qualifizierung den Namen eines EVV einer anderen Vergabestelle (VS2) angeben?
Das Gesuch um Qualifizierung der VS sieht keine manuelle Eingabe der Namen der EVV vor, sondern wird vom Informationssystem automatisch integriert, indem es die Personen auflistet, die berechtigt sind, auf der Plattform für diese VS tätig zu werden, und die im "EVV-Verzeichnis" eingetragen sind.
Achtung: Wenn ein EVV für mehrere VS als EVV fungieren will, empfiehlt es sich, zuerst alle notwendigen Benutzerprofile einzurichten (Benutzer für VS1, Benutzer für VS2 usw.) und sich in einem zweiten Moment im "EVV-Verzeichnis anzumelden. Wenn der im EVV-Verzeichnis registrierte EVV einen zweiten Benutzer für eine zweite VS erhält, ordnet das System die zweite VS nicht dem registrierten EVV zu.
Es ist daher notwendig, dass:
a) der EVV im Besitz eines ersten Benutzerzugangs (Benutzer1) ist, der vom Referenten der VS, zu der er gehört (VS1), zugewiesen wird;
b) demselben EVV von dem Referenten der zweiten VS (VS2), für die er die Funktionen des EVV ausübt, ein zweiter Benutzerzugang mit einem anderen Benutzernamen (Benutzer2) zugewiesen wird.
NB: Beide Benutzer müssen die gleiche Steuernummer haben.
c) der EVV dann mit der Eintragung in das EVV-Verzeichnis fortfährt (falls er bereits eingetragen ist, ist eine zweite Registrierung nicht erforderlich).
d) der Verantwortliche von VS1 den Antrag auf Qualifizierung erstellt, der den Namen des EVV (des eigenen Mitarbeiters) enthält.
e) der Verantwortliche von VS2 den Antrag auf Qualifizierung erstellt, der auch den Namen desselben und gemeinsamen EVV enthält.- Datum: 30.6.2020
- [EVV-Verzeichnis und Verzeichnis qualifizierter Vergabestellen]
Welche Rolle sollte der EVV innerhalb der Benutzerprofile des Vergabeportals haben? - Der Verantwortliche der Vergabestelle, der die Rechte des Personals in Bezug auf seine Organisation verwaltet (Bereich „Verwaltung“), muss die verschiedenen Profile dem EVV zuweisen; das spezifische Profil des EVV ist "Verantwortlicher E-Procurement", das die Durchführung von Verfahren auf dem Portal ermöglicht.
- Datum: 30.6.2020
- [EVV-Verzeichnis und Verzeichnis qualifizierter Vergabestellen]
Wie kann eine Vergabestelle (VS) den Namen des EVV im Antrag um Qualifizierung angeben?
Der Antrag um Qualifizierung der VS sieht keine manuelle Eingabe der Namen der EVVs vor, diese werden stattdessen von der Plattform automatisch für alle diejenigen integriert, die im EVV-Verzeichnis eingetragen sind und einen aktiven Benutzer in der VS haben.
Es ist daher notwendig, dass:
a) mindestes ein EVV einen aktiven Benutzerzugang auf der ISOV-Plattform (Qualifikation "Verantwortlicher E-Procurement", die zuvor von der VS zugeteilt wurde) innerhalb der VS, welche die Qualifikation beantragt, besitzt;
b) mindestens ein EVV der VS mit einem aktiven Benutzeraccount für das ISOV – Portal im EVV-Verzeichnis eingetragen ist;
c) der Verantwortliche der VS den Antrag um Qualifizierung elektronisch erstellt und unterzeichnet, den der Referent der VS in das System hochlädt.- Datum: 30.5.2022
- [EVV-Verzeichnis und Verzeichnis qualifizierter Vergabestellen]
Ist es für die Genehmigung des Antrags auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Vergabestellen erforderlich, dass jemand aus der Vergabestelle als EVV im EVV-Verzeichnis eingetragen ist?
Damit der Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Vergabestellen genehmigt werden kann, muss die Vergabestelle gemäß Art. 1, Abs. 4, Bst. a) des Beschlusses der Landesregierung Nr. 198 vom 29.03.2002 über mindestens einen Benutzer der ISOV-Plattform verfügen, der im EVV-Verzeichnis eingetragen ist.
- Datum: 30.6.2020
- [Nachverfolgbarkeit von Zahlungen]
Bedeutet die Ernennung eines externen Kommissars mit der daraus folgenden Bindung der Ausgabe für die wirtschaftliche Vergütung der Leistung, dass die Verpflichtungen zur Rückverfolgbarkeit der Finanzströme und insbesondere zur Einholung eines eigenen CIG erfüllt werden müssen? - Als Vorbemerkung sei daran erinnert, dass die Ernennung der Bewertungskommission ein typischer Akt der Ausschreibungsbehörde ist.
Sollte es jedoch notwendig sein, auch einen oder mehrere externe Kommissare zu ernennen, muss der Ernennung durch die Ausschreibungsbehörde einer weiterer Akt beigefügt werden (der vom zuständigen Subjekt in Bezug auf die jeweils interessierte Körperschaft unterzeichnet werden muss), aus der der Zeitrahmen, auch im Hinblick auf die Komplexität des Gegenstandes, für die Erbringung der Leistung sowie die an das externe Mitglied zu zahlende Entschädigung vollständig hervorgehen.
In Bezug auf die Rechtsnatur wird die Auffassung vertreten, dass die Figur des externen Kommissars in die Kategorie der Kooperationsaufträge gemäß Artikel 7, Absatz 6 des GvD Nr. 165 vom 30. März 2001 fällt, mit der Folge, dass die Auftragserteilung nicht der Einhaltung der Verpflichtungen zur Rückverfolgbarkeit der Finanzströme (und der entsprechenden Einholung des CIG) unterliegt.
Der Umstand, dass die Vergaben an Freiberufler gemäß Artikel 7, Absatz 6 des GvD vom 30. März 2001, Nr. 165, von der Einholung des CIG ausgenommen sind, wird ebenfalls und vor allem von A.NA.C. bekräftigt. - Datum: 18.6.2020
- [Erstellen und Veröffentlichen von Ausschreibungen]
Welche Lösungen bieten sich im Falle eines bevorstehenden Ausschreibungsverfahrens für die Vergabe von Bauarbeiten an, wenn die Vergabestelle aufgrund der Anwendung der Maßnahmen zur Begrenzung der Ansteckung einen Kostenanstieg zur Gewährleistung der Sicherheit auf der Baustelle gegenüber einem bereits angefertigten und definierten, der Ausschreibung zugrunde gelegten Ausführungsprojekt veranschlagt hat? - Möglich sind folgende Lösungen:
a) Zusammen mit dem Sicherheitskoordinator kann der Planer ermitteln, welche unter den geschätzten Mehrkosten Sicherheitskosten für die Baustelle aufgrund des Sicherheits- und Koordinierungsplans sind. Das Projekt wird entsprechend aktualisiert und das Ausschreibungsverfahren dann veröffentlicht.
Bei der Aktualisierung des Projekts ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung der neuen Maßnahmen zur Verhinderung der Ansteckung möglicherweise eine Verlängerung der Frist für die Ausführung der Arbeiten bedingen könnte und dass folglich auch der Zeitplan aktualisiert werden muss.
b) Ist die Hypothese a) nicht mit den Fristen vereinbar, die für die Durchführung der Ausschreibung festgelegt wurden, könnte man in die Ausschreibungsunterlagen (bzw. in die Ausschreibungsbedingungen und in den Vertragsentwurf, Art. 30 besondere Vertragsbedingungen, Teil II) eine spezifische Klausel gemäß Art. 48 Abs. 2 Buchst. a) LG Nr. 16/2015 einfügen, die es erlaubt, später über das Instrument der Variante den Sicherheits- und Koordinierungsplan an die höheren Kosten anzupassen, die sich aus der Anwendung der im Laufe der Arbeitsausführung ergriffenen „Anti-Covid"-Maßnahmen ergeben.
In beiden Fällen (aber vor allem in der Hypothese a) wird es immer möglich sein, mit einer Variante während der Arbeitsausführung einzugreifen, wenn neue (unvorhergesehene und unvorhersehbare) Umstände oder neue gesetzliche Bestimmungen eintreten, durch welche neue und höhere Kosten zur Gewährleistung der Sicherheit der Baustelle entstehen und welche es notwendig machen, den Sicherheits- und Koordinierungsplan (und evtl. auch den Zeitplan) zu aktualisieren. - Datum: 20.5.2020
- [Erstellen und Veröffentlichen von Ausschreibungen]
Hat die Einführung von Art. 21 des Landesgesetzes vom 16. April 2020 Nr. 3 das Verbot, öffentliche Sitzungen abzuhalten, zur unmittelbaren Folge? Wenn ja: Hat die Gesetzesnovelle Auswirkungen auch auf Ausschreibungsverfahren, die vor dem 17. April 2020 veröffentlicht wurden und deren Ausschreibungsunterlagen die Möglichkeit vorsehen, die Sitzungen zu Eröffnung der Umschläge per Videokonferenz vorzunehmen und somit unter Fernbeteiligung der Bieter?
- Das durch Art. 21 LG vom 16. April 2020 Nr. 3 eingeführte Nichtbestehen der Verpflichtung zur Abhaltung öffentlicher Sitzungen zielt auf die Einführung einer Regel zur Vereinfachung, Beschleunigung, effizienteren Gestaltung der Tätigkeit der Wettbewerbsbehörde und der technischen Bewertungskommission.
Der vom Landesgesetzgeber verwendete Wortlaut („besteht keine Pflicht, die Öffnung der Angebote in öffentlicher Sitzung vorzunehmen”) verleitet zur Annahme, dass die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen eine Befugnis darstellt und nicht etwa eine gesetzliche Verpflichtung.
Daraus folgt angesichts dieser Prämissen, dass die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen nur eine der möglichen Optionen darstellt, die den Vergabestellen zur Verfügung stehen, die somit abwägen können, welche Lösung am besten geeignet erscheint (z. B. auch Livestream-Sitzungen).
In Hinblick auf den zweiten Teil der Frage und vorausgeschickt, dass die Bestimmung auch auf die vor Inkrafttreten der Gesetzesnovelle veröffentlichten Ausschreibungsverfahren anwendbar ist, gelten die vorgehenden Überlegungen.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Ergreifung von Vorkehrungen zur Ermöglichung einer Fernbeteiligung von Bietern niemals im Widerspruch zu Art. 21 stehen kann, da die Einhaltung der Grundsätze von Öffentlichkeit und Transparenz (auch wenn sie auf diese „alternative" Weise eingehalten werden) Vorrang gegenüber den diesen Grundsätzen direkt oder indirekt widersprechenden nationalen und/oder Landesbestimmungen hat. - Datum: 22.4.2020
- [Auftragsausführung]
Die Straftat des rechtswidrigen Unterauftrags 1) Worin besteht die Straftat des rechtswidrigen Unterauftrags?
Es begeht die Straftat des rechtswidrigen Unterauftrags nach Art. 21 Abs. 1 G. vom 13. September 1982 Nr. 646, wer öffentliche Bauaufträge ohne Genehmigung des Auftraggebers gänzlich oder teilweise mit Unterauftrag oder im Akkord auch faktisch vergibt. Vor der Änderung dieses Artikels durch das am 4. Dezember 2018 in Kraft getretene Gesetzesdekret Nr. 113/2018 war dafür eine Haftstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr sowie eine Geldbuße von mindestens einem Drittel des Wertes des mit Unterauftrag oder im Akkord weitervergebenen Bauauftrags und höchstens einem Drittel des Gesamtauftragswerts vorgesehen (Art. 21 Abs. 1 erster Satz). Zudem war auch für den Unterauftragnehmer oder für den Akkordanten eine Haftstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr sowie eine Geldbuße von einem Drittel des Wertes des mit Unterauftrag oder im Akkord erhaltenen Bauauftrags vorgesehen (Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz).
Gemäß Art. 25 Abs. 1 des am 4. Dezember 2018 in Kraft getretenen Gesetzesdekrets Nr. 113/2018 wurden die einschlägigen Straftaten von Übertretungen in Delikte umgewandelt, die mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren sowie einer Geldstrafe von mindestens einem Drittel des Wertes des mit Unterauftrag oder im Akkord vergebenen Bauauftrags bis höchstens einem Drittel des Gesamtauftragswerts geahndet werden.2) Welche Pflichten hat die Vergabestelle im Falle eines rechtswidrigen Unterauftrags?
Im Sinne des Beschlusses der Antikorruptionsbehörde ANAC vom 8. April 2015 Nr. 26 ist die Verwaltung im Falle von nicht genehmigtem Unterauftrag verpflichtet, Strafanzeige zu erstatten.3) Welches sind die zivilrechtlichen Folgen für den Hauptvertrag im Falle von nicht genehmigtem Unterauftragsvertrag?
Die bereits zuvor bestehenden Vorgaben gemäß Art. 21 Abs. 1 G. Nr. 646/1982 bleiben aufrecht: „Der öffentliche Auftraggeber ist befugt, die Vertragsaufhebung einzufordern.“- Datum: 18.3.2019
- [Allgemeine Fragen und Verschiedenes]
Haushaltsgesetz 2019 – Anwendbarkeit der Bestimmungen für die Vergabe von Bauaufträgen in Südtirol - Art. 1 Abs. 912 des Haushaltsgesetzes 2019 (Gesetz vom 31. Dezember 2018, Nr. 145, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger Nr. 302 vom 31.12.2018) sieht zeitweilige Ausnahmen (bis 31.12.2019) für Direktvergaben von Bauaufträgen von 40.000 Euro bis 150.000 Euro und für Verhandlungsverfahren für die Vergabe von Bauaufträgen von 150.000 bis 350.000 Euro vor. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung in Südtirol keine Anwendung findet, da das Landesvergabegesetz (LG Nr. 16/2015 igF) eine andere einheitliche Regelung und Systematik zu den Verhandlungsverfahren und den entsprechenden Schwellenwerten vorsieht.
- Datum: 8.1.2019