FAQ

[Formblätter Beobachtungsstelle]
Ist für Ausschreibungen der Versorgungssektoren (Sondersektoren), die ab dem 01.01.2020 veröffentlicht werden, ein vollständiges Monitoring verpflichtend?
Ab 01.01.2020 gelten in Bezug auf die Datenübermittlung, für die Versorgungssektoren (Sondersektoren) dieselben Regeln wie für die ordentlichen Sektoren. Für Ausschreibungen, die vor diesem Datum veröffentlicht wurden, ist das Ausfüllen der ordentlichen Formblätter nicht möglich.
Datum: 12.4.2021
[Formblätter Beobachtungsstelle]
Wie verhält man sich bei einem Vertrag mit einem Betrag unter 40.000 €, welcher eine Erneuerung vorsieht? Wird ein Smart-CIG für den Ausschreibungsbetrag angefordert und dann bei der Erneuerung ein zweiter Smart-CIG für den zusätzlichen Teil? Werden zwei "ordentliche" CIG beantragt, auch wenn der Betrag unter 40.000 € ist?
In Anbetracht der Tatsache, dass die Gesetzesverordnung 50/2016 keine ausdrückliche Option der Erneuerung vorsieht, sondern eine Reihe von Situationen, die unter dem Begriff "Vertragsänderungen" (Art. 106) aufgezählt werden, wann immer eine Vertragsänderung unter Einhaltung der in Art. 106 vorgesehenen Grenzen und Bedingungen erforderlich ist, ist es nicht notwendig, einen neuen CIG anzufordern, sondern das neue Formblatt "Vertragliche Änderungen" zu verwenden, den entsprechenden Grund auszuwählen und die Datenübermittlung über den ursprünglichen CIG fortzusetzen.  Ausgehend von der Überlegung, dass auch die Erneuerung in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen sein muss und als eine Art Vertragsänderung erhoben wird, ist, wenn die Gesamtsumme des Vertrages inklusive Optionen unter dem Schwellenwert von 40.000 € bleibt,  ein Smart-CIG  anzufordern, ohne dass diesbezüglich weitere Mitteilungen gemacht werden. Wird statt eines Smart-CIG ein "ordentlicher" CIG angefordert, obwohl der Betrag unter 40.000 € liegt, kann die Mitteilung mit dem Formblatt "Vertragliche Änderung" erfolgen, allerdings freiwillig. Für Beträge, die gleich oder größer als 40.000 € sind, ist es notwendig, einen "ordentlichen" CIG anzufordern.
Datum: 12.4.2021
[Allgemeine Fragen und Verschiedenes]

 Können zwei (oder mehr) Körperschaften eine Vereinbarung, welche die Ausarbeitung einer einzigen Ausschreibung und nachrangig den Abschluss von zwei (oder mehr) einzelnen Verträgen mit der jeweiligen getrennten Buchführung abschließen? 


Ja, wenn die von zwei oder mehr Körperschaften auszuschreibende Arbeiten im gleichen Aushub liegen und untrennbar sind, sodass eine getrennte Ausführung zu einer Verdoppelung der Kosten und bedeutende Schwierigkeiten in der Logistik sowie in der Baustelleneinrichtung zur Folge hätte.
Die zwei (oder mehr) Körperschaften müssen zwecks Ausarbeitung einer gemeinsamen Ausschreibung – d.h. mit einem einzigen Ausschreibungsbetrag, entsprechender SOA und einem einzigen Zuschlagsempfänger -  im Vorfeld eine Vereinbarung zur Bestimmung der Verhältnisse zwischen ihnen abschließen. Nachrangig kann der Abschluss von zwei einzelnen Verträgen mit der jeweiligen getrennten Buchführung erfolgen. Es kann nur einen einzigen EVV geben. Im Zuge der Umsetzung der Vereinbarung kann ein CIG “padre” eingeholt werden und sobald der Abschluss der einzelnen Verträge erfolgt, können zwei CIG “figli” eingeholt werden.
Der Projektant muss bereits im Anhang C1 die Kosten zwischen den verschiedenen Körperschaften aufteilen.

 

http://www.provinz.bz.it/arbeit-wirtschaft/ausschreibungen/news.asp?news_action=4&news_article_id=654800 

 


Datum: 13.4.2021
[Allgemeine Fragen und Verschiedenes]

Findet in den Fällen, in denen die vorläufige Sicherheit gemäß Art. 16 des Landesgesetzes Nr. 3 vom 16. April 2020, wie mit Landesgesetz Nr. 1 vom 11. Jänner 2021 abgeändert, verlangt wird,  Art. 27, Absatz 12 des Landesgesetzes 17. Dezember 2015, Nr. 16 hinsichtlich der Befreiung von der Leistung der vorläufigen Sicherheit (und von ihrer eventuellen Erneuerung) für den Fall, dass der Wirtschaftsteilnehmer eine Zertifizierung des Qualitätsmanage­mentsystems nach den europäischen Normen der Serie UNI CEI ISO 9000 vorweisen kann, Anwendung? 

Ja, auch im Geltungszeitraum der vorübergehenden Regelung gemäß Art. 16 des Landesgesetzes Nr. 3 vom 16. April 2020, wie mit Landesgesetz Nr. 1 vom 11. Jänner 2021 abgeändert, wird für den Fall, dass im Ausschreibungsverfahren die Leistung einer vorläufigen Sicherheit vorgesehen werden muss, die Regelung hinsichtlich der Befreiung von der Leistung der vorläufigen Sicherheit angewandt, wenn der Wirtschaftsteilnehmer eine Zertifizierung des Qualitätsmanage­mentsystems nach den europäischen Normen der Serie UNI CEI ISO 9000 vorweisen kann.

Datum: 26.2.2021
[EVV-Verzeichnis und Verzeichnis qualifizierter Vergabestellen]

Werden Weiterbildungskurse, welche von Körperschaften intern angeboten werden, für die ständige Weiterbildung von der AOV anerkannt?

Bezüglich der ständigen Weiterbildung gibt es keine besonderen Vorgaben von Seiten der AOV, abgesehen davon, dass die besuchten Kurse mindestens einen Themenbereich des von der AOV veröffentlichen Jahresprogramms (http://www.provinz.bz.it/arbeit-wirtschaft/ausschreibungen/Jahresprogramm-für-Weiterbildung.asp) abdecken und eine angemessene Qualität aufweisen müssen. Daher kann der EVV im Rahmen dieser Vorgaben die Kurse, die intern in seiner Organisation bzw. die von externen Subjekten angeboten werden, wie auch den Veranstaltungsort und die Abwicklungmodalitäten frei auswählen

Datum: 30.5.2022
[EVV-Verzeichnis und Verzeichnis qualifizierter Vergabestellen]

Bescheinigt die AOV die Gültigkeit der von Weiterbildungsanbietern oder anderen Einrichtungen angebotenen Kurse für die ständige Weiterbildung der EVV?

Nein, gemäß BLR Nr. 198/22 bescheinigt oder bewertet die AOV im Voraus weder den Inhalt der von den Anbietern vorgeschlagenen Kurse, noch stellt sie Bescheinigungen hinsichtlich der Anrechnung von Bildungsguthaben aus oder verwaltet ein Verzeichnis der verfügbaren Kurse.
Ausschließlich im Zuge der Kontrollphase über die von den Vergabestellen durchgeführten Verfahren werden auch die Voraussetzungen für die Eintragung und den Verbleib im EVV-Verzeichnis nach den Vorgaben des BLR Nr. 198/22 überprüft.

Datum: 30.5.2022
[EVV-Verzeichnis und Verzeichnis qualifizierter Vergabestellen]

Welches ist der Stichtag für die Berechnung der kontinuierlichen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren zwecks Voraussetzung für die Einschreibung als „effektiver“ EVV?

Gemäß den Bestimmungen für die Eintragung in das Verzeichnis der EVV im Besonderen Art. 4.1 „Übergangszeitraum“ des BLR Nr. 198/22 war der Stichtag, innerhalb welchem die kontinuierliche Berufserfahrung in der Funktion eines EVV von mindestens drei Jahren angereift sein musste, um sich als „effektiver“ EVV einzutragen, der 01.01.2020.

Datum: 30.5.2022
[EVV-Verzeichnis und Verzeichnis qualifizierter Vergabestellen]

Welcher Unterschied besteht zwischen der fachspezifischen Ausbildung zum EVV (Befähigung) im Ausmaß von 10 ECTS und der ständigen Weiterbildung im Ausmaß von 8 oder 5 Bildungsguthaben?

Die fachspezifische Ausbildung im Ausmaß von 10 ECTS ist eine einmalige Befähigungsausbildung, die als Voraussetzung für die Eintragung in das EVV-Verzeichnis mit Status „effektiver“ EVV gilt.

Diese fachspezifische Ausbildung mit 10 ECTS wird von Universitäten, Hochschuleinrichtungen oder anderen gleichrangigen Einrichtungen angeboten. Zurzeit wird dieser EVV-Befähigungslehrgang von der Universität Innsbruck im Rahmen der „RUP Academy“ mit 13 ECTS, Link: Das Recht des öffentlichen Auftragswesens in Südtirol (uibk.ac.at) und von der  Università Telematica “Leonardo da Vinci” di Torrevecchia Teatina gemeinsam mit Omologhia srl mit dem Fernkurs „CONTRATTI PUBBLICI NELLA PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO – ALTO ADIGE (cod. AF06), Link: AF06 – I CONTRATTI PUBBLICI NELLA PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO – ALTO ADIGE – Unidav.it mit 12 CFU  (=ECTS) angeboten.

 Das Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) ist ein Instrument des Europäischen Hochschulraums, um Studien und Ausbildungen transparenter zu gestalten und stellt sicher, dass die an einer Hochschuleinrichtung erworbenen Guthaben zwecks Qualifikation angerechnet werden, für welche ein Studiengang an einer anderen Einrichtung absolviert wird. ECTS-Punkte sind Lernleistungen, die auf den Ergebnissen eines bestimmten Ausbildungshintergrunds und dem damit verbundenen Arbeitsaufwand basieren. Um ihren Umfang zu verstehen, entsprechen z.B. 60 ECTS-Punkte dem Arbeitsaufwand eines einjährigen Vollzeitstudiums in einem formalen Kontext (akademisches Jahr) und den damit verbundenen Lernergebnissen. Die ständige Weiterbildung im Ausmaß von 8 oder 5 Bildungsguthaben (höhere Führungskräfte) stellt gemäß Art. 6 des BLR Nr. 198/22 nach erfolgter Einschreibung als „effektiver“ oder als „provisorischer“ EVV hingegen die Voraussetzung zur Aufrechterhaltung der Einschreibung dar. Sie ist für jedes Jahr der Einschreibung im EVV-Verzeichnis innerhalb des aktuellen Kalenderjahres zu absolvieren, zuzüglich der ersten drei Monate des Folgejahres.

Um die Bildungsguthaben zu erhalten, muss der besuchte Kurs ein Thema abdecken, das im Jahresprogramm enthalten ist, welches von der Direktion der AOV nach Beratung mit dem Lenkungs- und Koordinierungsausschuss erstellt wird.

            Das Jahresprogramm für die ständige Weiterbildung ist abrufbar unter dem Link:

Jahresprogramm für Weiterbildung | Ausschreibungen | Autonome Provinz Bozen - Südtirol

Die Teilnahme an einer Kursstunde als Kursteilnehmer entspricht einem Bildungsguthaben, die Teilnahme als Referent entspricht zwei Bildungsguthaben.

 

Datum: 20.9.2022
[EVV-Verzeichnis und Verzeichnis qualifizierter Vergabestellen]

Können die Bildungsguthaben für die ständige Weiterbildung im darauffolgenden Jahr nachgeholt werden, wenn sie im Referenzjahr nicht im vorgeschriebenen Mindestausmaß erworben wurden?

Zur Erreichung der Mindestanzahl an Bildungsguthaben können auch jene Kurse hinzugezählt werden, welche innerhalb 31. März des darauffolgenden Jahres besucht wurden.
Für das laufende Jahr müssen dann aber die vorgeschriebenen 8 Bildungsguthaben (bzw. 5 bei höheren Führungskräften) zusätzlich erworben werden.
Beispiel:
- Die/Der EVV hat 6 Weiterbildungskursstunden im Kalenderjahr 2022 laut Themenbereichen des Jahresprogramms für die Weiterbildung besucht;
- Sie/Er besucht weitere 2 Kursstunden im Februar des Folgejahres, also 2023;
- Innerhalb März 2023 kann sie/er sodann das Erreichen von 8 (6+2) Bildungsguthaben bestätigen;
- Für die Weiterbildungspflicht 2023 kann sie/er jedoch nicht die 2 im Februar 2023 erworbenen Bildungsguthaben mitrechnen, weil diese bereits für die Deckung der fehlenden Weiterbildungsguthaben 2022 von ihr/ihm verwendet wurde. Im April 2023 startet sie/er also mit 0 Bildungsguthaben.

Datum: 30.5.2022
[EVV-Verzeichnis und Verzeichnis qualifizierter Vergabestellen]

Für das laufende Kalenderjahr habe ich bereits die Anzahl der vorgeschriebenen Weiterbildungsguthaben erfüllt und überschritten. Kann ich die Überzahl an Guthaben auf das nächste Weiterbildungsjahr übertragen und dort anrechnen?

Die Anzahl der überschüssigen Guthaben kann beschränkt auf das Folgejahr und ausschließlich im Ausmaß von 2 Guthaben übertragen werden.
Hier ein Beispiel zum besseren Verständnis:
Eine/Ein EVV in der Position einer höheren Führungskraft, für welche die Weiterbildung im reduzierten Ausmaß in der Höhe von 5 Guthaben zum Tragen kommt, kann im Dezember 2022 bereits 8 Kursstunden zu den Themenbereichen des Jahresprogramm für die Weiterbildung der AOV vorweisen. Demnach wird sie/er im Jahr 2023 innerhalb 31. März im EVV-Verzeichnis bestätigen, der Weiterbildungspflicht 2022 nachgekommen zu sein (d.h. 5 Bildungsguthaben erworben zu haben). Die maximale Anzahl von 2 Guthaben vom Vorjahr 2022 wird sie/er dann auf das Jahr 2023 übertragen (1 Guthaben hingegen verfällt).

Datum: 30.5.2022