FAQ

[Allgemeine Fragen und Verschiedenes]

Ist bei von der öffentlichen Hand subventionierten, von Privaten zu vergebenden Aufträgen eine Projektprüfung und Validierung erforderlich?

Der Art. 32, Abs. 1, Buchstabe d, GvD 163/2006 schreibt bei Aufträgen, die von privaten Subjekten zu vergeben sind, für die Ausführung öffentlicher Arbeiten laut Anhang I sowie weitere (u.a. Krankenhäuser, Sport- u. Freizeitanlagen, Schulen) die Anwendung der Bestimmungen der Verfahren mit Öffentlichkeitscharakter vor, falls deren Betrag über einer Million Euro liegt und diese durch einen aktualisierten direkten und spezifischen Zins- oder Kapitalbeitrag von mehr als 50 Prozent des Betrags der Bauleistungen subventioniert werden.

Der objektiv öffentliche Charakter der Maßnahmen ist hier entscheidend für die Verpflichtung zum Verfahren mit Öffentlichkeitscharakter, da diese mit öffentlichen Geldern finanziert werden. Für die betreffenden Privaten finden aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung (Art. 32, Abs 2 GvD Nr. 163/2006) die Art. 63, 78 Abs. 2, 90 Abs. 6, 92, 128 GvD 163/2006 keine Anwendung. Während der Vertragsausführungsphase sind nur die Bestimmungen für die Bauabnahme anzuwenden und nicht jene  für  die Programmierung, Bauleitung und Prämien für die Planung.

Bei der spezifischen Fragestellung ist zu unterscheiden zwischen Validerung und Überprüfung:

  1. Die VALIDIERUNG ist ein Pflichtakt, der vom Verfahrensverantwortlichen erstellt und unterzeichnet wird, wobei er sich auf die Informationen vom mit der Projektüberprüfung Beauftragen stützt. Dieser Akt ist der Abschluss der Projektierungs- und Überprüfungsphase und bestätigt de facto, dass das Projekt ausgeschrieben werden kann. Im Sinne des Art. 55, Abs. 3 des D.P.R 207/2010 (Durchführungsbestimmungen zum Gesetzbuch über öffentliche Aufträge) sind in der Ausschreibungsbekanntmachung und /oder im Einladungsschreiben die Details der erfolgten Validierung anzuführen.
  2. Die ÜBERPRÜFUNG geht der Validierung voraus. Es gilt die Qualität und Vollständigkeit des Projekts zu überprüfen, die Übereinstimmung mit den sektorspezifischen Bestimmungen, darunter auch hinsichtlich Raumordnung und Umwelt. Die technische Überprüfung wird vom Art. 112 GvD 163/2006 und vom Art. 44 u. ff. der Verordnung D.P.R. Nr. 207/2010 geregelt.
Datum: 11.4.2013
[Erstellen und Veröffentlichen von Ausschreibungen]
Für welche Warenkategorien besteht Verpflichtung über CONSIP einzukaufen?
(ersetzt den Text vom 11.03.2013)

Als Hilfestellung für die Anwendung der Normen bzw. Vorschriften der "spending review" wird auf die Tabelle der CONSIP s.p.a. verwiesen.
Datum: 13.3.2013
[Erstellen und Veröffentlichen von Ausschreibungen]
Müssen bei Lieferungen innerhalb von Ausschreibungen öffentlicher Bauaufträge die Preis- und Qualitätsparameter der Consip-Vereinbarungen berücksichtigt werden?
Falls bei Ausschreibungen für Bauaufträge auch Warenlieferungen vorgesehen sind, müssen in der Kostenschätzung - als Obergrenze für die Ausgaben - die Preis- und Qualitätsparameter der Consip-Vereinbarungen berücksichtigt werden. Um von diesem Grundsatz abweichen, muss die technische Entscheidung entsprechend gerechtfertigt und begründet werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass bereits in der Planungsphase die von der CONSIP aufgestellten Parameter zu berücksichtigen sind.

Bei Ausschreibungen im Auftrag Dritter verlangt die Agentur für öffentliche Verträge (AOV) ausdrücklich, dass die vorgeschriebenen Überprüfungen im Sinne der Gesetzes durchgeführt wurden.
Datum: 5.3.2013
[Erstellen und Veröffentlichen von Ausschreibungen]
Wann können Aufträge "auf Maß" vergeben werden?
Verträge mit pauschal auszuführenden Leistungen und Verträge mit Leistungen auf Maß (Art. 53, Absatz 4, des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 163/2006)

Der Art. 53, Absatz 4, des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 163/2006 (Gesetzbuch der öffentlichen Aufträge) sieht als allgemeine Regel vor, dass die öffentlichen Aufträge für Arbeiten pauschal vergeben werden.
Nur in folgenden Fällen haben die Vergabestellen die Möglichkeit auf Maß abzuschließen:
  1. Verträge über Bauaufträge, deren Gegenstand allein die Ausführung mit einem Betrag unter 500.000 Euro ist;
  2. unabhängig vom Betrag, alle Verträge über Aufträge, welche die Instandhaltung, Restaurierung und archäologische Grabungen sowie Untertagearbeiten einschließlich Gründungen und Bodenstabilisierungen zum Gegenstand haben.

Der Zweck der zwei unterschiedlichen Preisberechnungsarten „pauschal“ und „auf Maß“ wird vom staatlichen Gesetzgeber vorgegeben; dieser präzisiert, dass bei pauschal auszuführenden Leistungen der vereinbarte Preis aufgrund der Überprüfung der Menge oder Qualität der Leistung nicht abgeändert werden darf, während bei auf Maß auszuführenden Leistungen der vereinbarte Preis je nach der tatsächlichen Menge der Leistung erhöht oder verringert werden kann.
Der im Gesetzbuch über öffentliche Aufträge zum Ausdruck gebrachte Vorzug für die „pauschalen“ Vergaben entspricht der Notwendigkeit, die öffentlichen Ausgaben im Vorhinein festzulegen.
Datum: 21.2.2013
[Erstellen und Veröffentlichen von Ausschreibungen]
Wann kann die Vergabestelle Waren und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwelle über MePA einkaufen?
(ersetzt den Text vom 04.12.2012)
  1. Die zentralen und dezentralen staatlichen Verwaltung sind immer dazu verpflichtet ihre Einkäufe über MePA abzuwickeln;
  2. Die anderen Verwaltungen (Artikel 1 des Legislativdekrets Nr. 165/2001), inklusive aller Institute und Schulen, der Bildungseinrichtungen und der universitären Einrichtungen, sind dazu verpflichtet über MePA einzukaufen, oder sich eines anderen elektronischen Marktes im Sinne des Artikels 328 des DPR Nr. 207/2012 zu bedienen, oder ein telematisches System der Agentur für öffentliche Aufträge zu verwenden. Dies immer unter Berücksichtigung der Verpflichtungen und Möglichkeiten laut Artikel 1, Absatz 449 des Gesetzes Nr. 296/2006.
Datum: 8.2.2013
[Erstellen und Veröffentlichen von Ausschreibungen]

Wie greifen die Parameter der CONSIP bei Einkäufen der regionalen Einkaufszentralen und der anderen Verwaltungen?

(ersetzt den Text vom 04.12.2012)

Im Artikel 1 des Legislativdekrets Nr. 95/2012 wird festgelegt, dass die regionalen Einkaufszentralen, unbeschadet der Verpflichtung zur Berücksichtigung der Qualitäts- und Preisparameter der Consip, nicht der Anwendung des Art. 26, Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 1999, Nr. 488 unterliegen.

Die öffentlichen Verwaltungen, welche nicht verpflichtet sind, sich der Konventionen im Sinne des Art. 26 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 1999, Nr. 488 zu bedienen, wenden die Preis- und Qualitätsparameter als Obergrenzen für den Einkauf von vergleichbaren Gütern und Dienstleistungen an, immer unter Verwendung des elektronischen Marktes für Güter und Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung (MePA) bzw. anderen elektronischen Marktes im Sinne des Dekretes Art. 328 des DPR Nr. 207/2010 für Beträge unterhalb der EU-Schwelle.

Datum: 4.2.2013
[Nachverfolgbarkeit von Zahlungen]
Wie muss sich die Vergabestelle bei einer bereits abgeschlossenen Ausschreibung, für welche seinerzeit kein CIG-Kode beim SIMOG System eingeholt wurde verhalten?
Die Vergabestelle ist angehalten den CIG-Kode nachträglich einzuholen und den zur Zeit der Veröffentlichung der Ausschreibung/Verfahrensbeginn vorgesehenen Betrag an die Aufsichtsbehörde zu entrichten.
Da der Wirtschaftsteilnehmer zur Zeit der Abgabe des Angebots nicht in die Lage versetzt wurde den von ihm geschuldeten Beitrag zu begleichen, ist die verspätete Bezahlung an die Aufsichtsbehörde nicht erforderlich.
Datum: 10.12.2012
[Allgemeine Fragen und Verschiedenes]
Sind auch die Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz im Ausland verpflichtet die digitale Unterschrift zu verwenden, um an telematischen Ausschreibungen teilnehmen zu können?
Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz im Ausland, die laut Richtlinie 1999/93/EG im Besitz der fortgeschrittenen elektronischen Signatur sind, die ein qualifiziertes Zertifikat (ausgestellt von einem dazu berechtigten Zertifizierungsdiensteanbieter) zur Grundlage hat, verwenden die digitale Unterschrift, um an telematischen Ausschreibungen teilnehmen zu können. Die digitale Unterschrift wird durch die Bezeichnung „qualifizierte Unterschrift“ im Zertifikat identifiziert. Ansonsten unterzeichnen die ausländischen Wirtschaftsteilnehmer die Dokumente händisch, versenden sie in gescannter Form und reichen zusätzlich einen Personalausweis des gesetzlichen Vertreters (Identitätskarte oder gleichwertiges Dokument) in gescannter Form ein. Wenn der Zuschlag an einen ausländischen Wirtschaftseilnehmer vergeben wird, ist es Aufgabe der Vergabestelle, die notwendigen Kontrollen und Überprüfungen durchzuführen.
Datum: 23.9.2010
[Telematische Plattform]
Wie kann ich sicher sein, dass meine Eingaben im System bei der Vorbereitung einer Ausschreibung nicht von anderen Benutzern gelesen werden? Und die Eingabe, die ich von den Wirtschaftsteilnehmern erhalte?
Der Systembetreiber garantiert, dass die Informationen gemäß den Modalitäten der jeweiligen Ausschreibung nur für die betroffenen Personen verfügbar sind (siehe Unterlagen unter dem Menü „Webseite und Hinweise“).
Datum: 23.9.2010
[Telematische Plattform]
Wird das E-Mail, das vom System automatisch verschickt wird und über die Veröffentlichung eines offenen Verfahrens informiert, an alle Wirtschaftsteilnehmer gesendet?
Wenn eine Ausschreibung im System veröffentlicht wird, wird eine unverbindliche E-mail an alle Wirtschaftsteilnehmer, die in mindestens einer in der Ausschreibung festgelegten Güterkategorien eingetragen sind, versendet.
Datum: 23.9.2010