FAQ

[Allgemeine Fragen und Verschiedenes]
Welches sind die vorgeschriebenen und welches die fakultativen Mindestinhalte zur Definition des Projektes und des Ausschreibungsgesetzes in Bezug auf das Thema MUK?

Gemäß Art. 34 des GvD Nr. 50/2016 auch infolge des Korrekturdekret Nr. 56/2017, sind nur die technischen Spezifikationen und die Vertragsbedingungen, die in den entsprechenden, anzuwendenden Ministerialdekreten der MUK enthalten sind, Teil der verpflichtenden Anwendung, während alle übrigen eventuell vorgesehenen Elemente, wie zum Beispiel, Auswahlkriterien und belohnende Elemente, als rein fakultative Elemente gelten.

In diesem Sinne bringt der Art. 34, Absatz 1 des Kodex, in dem er den vorgeschriebenen Mindestinhalt der MUK definiert, mit sich, dass die Vergabestellen zumindest die technischen Spezifikationen und die Vertragsbedingungen, die in den durch das Ministerialdekret anzuwendenden MUK enthalten sind, in die Planungs- und Ausschreibungsunterlagen einfügen müssen.
Die belohnenden Kriterien sind nicht im Mindestinhalt gemäß Absatz 1 enthalten, sondern werden nur im nachfolgenden Absatz erwähnt, der sie unserer Meinung nach nur als rein fakultative Elemente vorsieht, deren Einfügung ein Objekt der Ermessensbewertung bilden kann und im Einheitsbericht anzuführen sind.

Datum: 11.12.2017
[Allgemeine Fragen und Verschiedenes]
Sind die Formblätter auch für Verträge auszufüllen, die in die Sonderbereiche fallen?
Die Daten bezüglich öffentlicher Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge in diesen besonderen Sektoren mit einem Betrag gleich oder höher al 40.000 Euro, müssen aufgrund der von ANAC geregelten Informationspflichten, bis einschließlich dem Zuschlag mitgeteilt werden.
Datum: 11.12.2017
[Formblätter Beobachtungsstelle]
Sind die Formblätter für die Verträge für die Lieferung von elektrischer Energie auszufüllen?

Die Verträge für die Lieferung von elektrischer Energie fallen in den Bereich der Versorgungssektoren. Die Daten bezüglich öffentlicher Bau-, Dienstleistungs-und Lieferaufträge in diesen besonderen Sektoren mit einem Betrag gleich oder höher al 40.000 Euro, müssen aufgrund der von ANAC geregelten Informationspflichten, bis einschließlich dem Zuschlag mitgeteilt werden.
Datum: 11.12.2017
[Allgemeine Fragen und Verschiedenes]
Kann ein Wirtschaftsteilnehmer, der nicht im Adressenverzeichnis enthalten ist an einer laufenden Ausschreibung teilnehmen?
Die Registrierung im Adressenverzeichnis ist Voraussetzung für die Teilnahme an einem Wettbewerb. Diese kann jederzeit von Seiten des Wirtschaftsteilnehmers vorgenommen werden.
Datum: 21.11.2017
[Telematische Plattform]
Was ist die Kostenstelle im System?
Die Kostenstelle ist die Organisationseinheit (bzw. eine der mehreren Organisationseinheiten) in welche die Vergabestelle unterteilt ist. Die Kostenstelle übergibt die Ausführung von öffentlichen Arbeiten oder die Lieferung von Gütern bzw. die Erbringung von Dienstleistungen an Dritte mittels eines Ausschreibungsverfahrens.
Datum: 21.11.2017
[Allgemeine Fragen und Verschiedenes]
Welches ist der korrekte Modus für den Vertragsabschluss?

 

Im Sinne des Art. 37 des LG 16/2015 muss der Vertrag bei sonstiger Nichtigkeit in
elektronischer Form, durch notarielle öffentliche Urkunde,
in verwaltungsrechtlicher öffentlicher Form,durch Privaturkunde oder im Wege des Briefverkehrs gemäß den für jede Vergabestelle geltenden Vorschriften
abgeschlossen.

Datum: 21.11.2017
[Allgemeine Fragen und Verschiedenes]
Müssen Private, die für die Durchführung öffentlicher Arbeiten einen Beitrag der öffentlichen Verwaltung erhalten, die Bestimmungen des LG 16/2015 einhalten?

 

"Der Art. 2 c. 3 lett. b) LG 16/2015  schreibt auch für Bauaufträge, welche von privaten Subjekten realisiert werden, die Anwendung der Bestimmungen betreffend öffentliche Vergabeverfahren vor, sofern:
1) deren Betrag über einer Million Euro liegt;
2) diese durch einen aktualisierten direkten und spezifischen Zins­ oder Kapitalbeitrag von mehr als 50 Prozent des Betrags der Bauleistungen durch Subjekte gemäß Absatz 2 des Art. 2 des LG 16/2015 subventioniert werden;
3) Weiters muss es sich um die in der Bestimmung angeführten Art von Bauwerken handeln, und zwar: Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, Sport-, Erholungs- und Freizeitanlagen, Schulen und Hochschulen sowie öffentlichen Verwaltungsgebäuden; Dabei gilt: Alle drei Gegenheiten müssen vorliegen.
Bei Fehlens auch nur einer dieser Voraussetzungen muss das Vergaberecht somit nicht angewandt werden. "
Für von privaten Subjekten zu vergebende Dienstleistungs - und Lieferungsaufträge gilt:                     deren geschätzter Wert ohne MwSt.muss der EU Schwelle entsprechen oder diese überschreiten; zudem müssen diese Aufträge in Verbindung mit einem Bauauftrag gemäß Art. 2 c. 3 Buchstabe b) des LG. 16/2015 stehen  und zusätzlich mit einem von Subjekten gemäß Absatz 2 des Art. 2 des LG 16/2015 gewährten, aktualisierten direkten und spezifischen Zins­ oder Kapitalbeitrag von mehr als 50 Prozent des Betrags der Leistung subventioniert werden.
Für die betreffenden Privaten finden die Bestimmungen des Gesetzbuchs der Verträge betreffend Programmierung, Bauleitung, Prämien für technische Aufgaben keine Anwendung.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Hälfte des gewährten Beitrags , erst nach erfolgter Auftragsvergabe und nach Überprüfung durch die die Förderung gewährende Körperschaft  betreffend die gesetzeskonforme Abwicklung des Vergabeverfahrens, ausbezahlt werden kann.
"Es wird weiters erinnert, dass die Maßnahme der Beitragsgewährung ausdrücklich die Beachtung dieses Gesetzbuchs vorsieht und dies eine unverzichtbare Voraussetzung für den Erhalt der Förderung darstellt.
Art. 1 Absatz 4 des GvD Nr. 50/2016 sieht  eine allgemeine Kontrollpflicht seitens der Vergabestellen betreffend die Einhaltung der Bestimmungen im öffentlichen Auftragswesen seitens der Begünstigten von Beiträgen/Subventionen."
Daraus folgt:
1. die Verwaltung hat das Recht und die Pflicht die Auszahlung der Beiträge auszusetzen, falls sie nach Überprüfung eine Verletzung der Bestimmungen des Gesetzbuchs feststellt;
2. in diesem Fall hat der private Beitragsempfänger auch bereits erhaltene Subventionen rückzuerstatten.
Zusätzlich zu dem oben Gesagten gilt es, die Eigentumsfrage zu prüfen: Liegt das vergabegegenständliche Gut nämlich im EIGENTUM der öffentlichen Körperschaft, wobei das private Subjekt lediglich mit der Abwicklung des Verfahrens betraut wird, ist der Vergabekodex immer und unabhängig von den oben angeführten Gegebenheiten anzuwenden, da in einem solchem Fall der Private als sog. "longa manus" der Öffentlichen Verwaltung agiert und für diese nur das Ausschreibungsverfahren abwickelt. Jegliche anderslautende Schlussfolgerung würde eine Umgehung des Vergaberechtes darstellen.

Datum: 21.11.2017
[Erstellen und Veröffentlichen von Ausschreibungen]

Was ist unter Markterkundungen beim Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Ausschreibungsbekanntmachung zu verstehen?

 

Man verweist auf das Vademekum für Vergaben von Dienstleistungen und Lieferungen unter 40.000 €, das unter dem unterstehenden Link verfügbar ist.
http://www.provincia.bz.it/aov/908.asp

Datum: 21.11.2017
[Allgemeine Fragen und Verschiedenes]
Um  Befreiung von der Kautionsstellung  in Anspruch zu nehmen ist der Besitz der Zertifizierung UNI EN ISO erforderlich. Diese Regel gilt auf jeden Fall für jene Teilnehmer, welche als einzelnes Unternehmen teilnehmen.

 

Im Bezug auf Bietergemeinschaften muss folgende Regelung beachtet werden, um die oben genannte Befreiung anzuwenden:
im Falle einer horizontale Bietergemeinschaft kann die Befreiung nur dann erfolgen, falls alle an der Bietergemeinschaft beteiligten Firmen die UNI EN ISO Zertifizierung nachweisen können;
 - im Falle einer vertikalen Bietergemeinschaft ist die Befreiung von der vorläufigen Kaution ausschliesslich für jene Firmen, welche über eine ISO Zertifizierung verfügen, möglich, und zwar jeweils für den entsprechenden Anteil. Jene Mitglieder des Zusammenschlusses, welche über keine ISO verfügen, müssen die Kaution anteilsmäßig stellen;
im Falle einer gemischten Bietergemeinschaft: wie im Falle der vertikalen Bietergemeinschaft, allerdings müssen zwecks der dem Anteil entsprechenden Reduzierung/Befreiung sämtliche Wirtschaftsteilnehmer, welcher ein und dieselbe Leistung /Kategorie ausführen, die Bescheinigung besitzen;
Bei der Teilnahme eines Bieterkonsortiums gemäß Buchst. b) und c) des Art. 45, Abs. 2 des GVD Nr. 50/2016 können diese Begünstigungen vom Teilnehmer in Anspruch genommen werden, wenn das Konsortium selbst im Besitz der betreffenden Zertifizierung ist.

Datum: 21.11.2017
[Allgemeine Fragen und Verschiedenes]
Es stellt sich die Frage, in welchen Fällen von der  Erklärung des Wirtschaftsteilnehmers gemäß Art. 93 Absatz 8 des Kodexes, welche die Verpflichtung beinhaltet, im Falle eines Zuschlages die definitive Kaution zur Durchführung des Auftrages gemäß Art. 103 des Kodexes auszustellen, abgesehen werden kann?

 

Von besagter Verpflichtserklärung kann in folgenden Fällen abgesehen werden:
wenn es sich beim Teilnehmer um eine Kleinst - kleines oder mittleres Unternehmen, oder um eine Bietergemeischaft oder ordentliches Konsortium, welches ausschliessslich aus solchen Subjekten besteht, handelt.

Datum: 21.11.2017