Hauptinhalt

Personalordnung (Gesetze, Bestimmungen und Kollektivverträge)

Personalordnung

Die Grundlage des Arbeitsverhältnisses eines jeden Landesbediensteten bildet die Personalordnung. Sie ist ein vielschichtiges Konglomerat von Normen und beruht gemäß dem Landesgesetz vom 10. August 1995, Nr. 16 zum einen auf Gesetzesbestimmungen, Verordnungen, Beschlüssen, zum anderen auf den Kollektivverträgen und nicht zuletzt auf dem jeweiligen, individuellen Arbeitsvertrag.


Mit Gesetz, Verordnung oder Beschluss zu regelnde Bereiche


Mit Kollektivvertrag zu regeln

  • Funktionsebenen und Berufsbilder
  • Lohnstruktur und Gehälter
  • Urlaube und Wartestände
  • Gewerkschaftsrechte
  • Disziplinarverfahren und Disziplinarstrafen
  • Individueller Arbeitsvertrag
  • Jeglicher, nicht dem Gesetz oder aufgrund desselben der Verordnung oder dem Beschluss vorbehaltener Bereich

Kollektivverträge für das Personal der Landesverwaltung

Bereichsübergreifende Kollektivverträge

Bereichsverträge

 Abkommen 


Kollektivverträge für die Führungskräfte

Bereichsübergreifende Kollektivverträge

- Bereichsübergreifender Kollektivvertrag (BÜKV) vom 17.09.2003
- Bereichsübergreifender Kollektivvertrag (BÜKV) vom 05.07.2007

Bereichsverträge

- Bereichsabkommen für die Führungskräfte des Landes Südtirol betreffend den Zeitraum 2005 - 2008


Anwendungsbereich der bereichsübergreifenden Kollektivverträge

Die bereichsübergreifenden Kollektivverträge gelten für das Personal der folgenden Bereiche:
  • Landesverwaltung und Hilfskörperschaften des Landes
  • Gemeinden, Altersheime, Bezirksgemeinschaften
  • Landesgesundheitsdienst
  • Institut für den sozialen Wohnbau
  • Verkehrsamt von Bozen und Kurverwaltung von Meran

Für jeden Bereich kann wiederum ein eigener, zusätzlicher Bereichsvertrag abgeschlossen werden.


Geltungsdauer für die Anwendung der Kollektivverträge

Die Kollektivverträge, welche in der Regel eine Geltungsdauer von 4 Jahren haben, werden periodisch zwischen den Vertretern der Arbeitgeber und und den repräsentativen Gewerkschaften abgeschlossen. Die Repräsentativität der Gewerkschaften wird zum 30. November eines jeden Jahres aufgrund der bei der Verwaltung vorliegenden Vollmachten für den Einzug des Gewerkschaftsbeitrages ermittelt (siehe dazu die Bestimmungen zur Repräsentativität  Kollektivvertrag vom 13. April 1999).