Hauptinhalt
- Themen
- Personalordnung
- Mit Gesetz, Verordnung oder Beschluss zu regelnde Bereiche
- Mit Kollektivvertrag zu regeln
- Kollektivverträge für das Personal der Landesverwaltung
- Kollektivverträge für die Führungskräfte
- Anwendungsbereich der bereichsübergreifenden Kollektivverträge
- Geltungsdauer für die Anwendung der Kollektivverträge
Personalordnung (Gesetze, Bestimmungen und Kollektivverträge)
Personalordnung
Die Grundlage des Arbeitsverhältnisses eines jeden Landesbediensteten bildet die Personalordnung. Sie ist ein vielschichtiges Konglomerat von Normen und beruht gemäß dem Landesgesetz vom 10. August 1995, Nr. 16 zum einen auf Gesetzesbestimmungen, Verordnungen, Beschlüssen, zum anderen auf den Kollektivverträgen und nicht zuletzt auf dem jeweiligen, individuellen Arbeitsvertrag.
Mit Gesetz, Verordnung oder Beschluss zu regelnde Bereiche
- Führungsstruktur - Landesgesetz vom 23.04.1992, Nr. 10, in geltender Fassung
- Auswahl der Führungskräfte - Art. 14 und folgende des Landesgesetzes vom 23.04.1992, Nr. 10, in geltender Fassung
- Verantwortung - Landesgesetz vom 09.11.2001, Nr. 16
- Personalaufnahme - Dekret des Landeshauptmanns vom 30.05.2003, Nr. 20
- Stellenpläne - Art. 10 vom Landesgesetz 10.8.1995, Nr. 16
- Unvereinbarkeit und Nebentätigkeit - Art. 14 vom Landesgesetz vom 10.08.1995, Nr. 16; Dekret des Landeshauptmanns vom 04.02.2009, Nr. 6
- Mobilität und Versetzungen - Art. 13 vom Landesgesetz vom 10.08.1995, Nr. 16
- Dienstpflichten und Verhaltensregeln - Beschluss der Landesregierung vom 07.10.1996, Nr. 4817; Rundschreiben des Generaldirektors vom 28.01.1997, Nr. 3 und Art. 57 des Bereichsübergreifenden Kollektivvertrages (BÜKV) vom 12.02.2008
Mit Kollektivvertrag zu regeln
- Funktionsebenen und Berufsbilder
- Lohnstruktur und Gehälter
- Urlaube und Wartestände
- Gewerkschaftsrechte
- Disziplinarverfahren und Disziplinarstrafen
- Individueller Arbeitsvertrag
- Jeglicher, nicht dem Gesetz oder aufgrund desselben der Verordnung oder dem Beschluss vorbehaltener Bereich
Kollektivverträge für das Personal der Landesverwaltung
Bereichsübergreifende Kollektivverträge
- Bereichsübergreifender Kollektivvertrag (BÜKV) vom 12.02.2008
- Bereichsübergreifender Kollektivvertrag für das Jahr 2009 - wirtschaftlicher Teil vom 15. November 2011
Bereichsverträge
- Bereichsvertrag (BV) vom 04.07.2002
- Bereichsvertrag (BV) über die rechtliche und wirtschaftliche Behandlung des Landespersonals der Kindergärten vom 14.06.2005
- Bereichsvertrag (BV) über die Festlegung und Zuordnung der Berufsbilder des Landespersonals vom 08.03.2006
- Bereichskollektivvertrag (BKV) zur Arbeitszeit des Landespersonals vom 24.11.2009
Abkommen
- Abkommen über die Kriterien zur rechtlichen und wirtschaftlichen Einstufung des an das Land Südtirol übergegangenen Regionalpersonal
- Abkommen vom 24.11.2009 über Ergänzungen und Abänderungen der Bereichsverträge für das Landespersonals vom 4. Juli 2002 und 8. März 2006
Kollektivverträge für die Führungskräfte
Bereichsübergreifende Kollektivverträge
- Bereichsübergreifender Kollektivvertrag (BÜKV) vom 17.09.2003
- Bereichsübergreifender Kollektivvertrag (BÜKV) vom 05.07.2007
Bereichsverträge
- Bereichsabkommen für die Führungskräfte des Landes Südtirol betreffend den Zeitraum 2005 - 2008
Anwendungsbereich der bereichsübergreifenden Kollektivverträge
Die bereichsübergreifenden Kollektivverträge gelten für das Personal der folgenden Bereiche:
- Landesverwaltung und Hilfskörperschaften des Landes
- Gemeinden, Altersheime, Bezirksgemeinschaften
- Landesgesundheitsdienst
- Institut für den sozialen Wohnbau
- Verkehrsamt von Bozen und Kurverwaltung von Meran
Für jeden Bereich kann wiederum ein eigener, zusätzlicher Bereichsvertrag abgeschlossen werden.
Geltungsdauer für die Anwendung der Kollektivverträge
Die Kollektivverträge, welche in der Regel eine Geltungsdauer von 4 Jahren haben, werden periodisch zwischen den Vertretern der Arbeitgeber und und den repräsentativen Gewerkschaften abgeschlossen. Die Repräsentativität der Gewerkschaften wird zum 30. November eines jeden Jahres aufgrund der bei der Verwaltung vorliegenden Vollmachten für den Einzug des Gewerkschaftsbeitrages ermittelt (siehe dazu die Bestimmungen zur Repräsentativität Kollektivvertrag vom 13. April 1999).