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Disziplinarrecht

Kodex über die Pflichten und das Verhalten im Dienst

Für das Landespersonal sind die Dienstpflichten, das Verhalten zum Bürger und die Verhaltensregeln im Dienst mit Beschluss der Landesregierung vom 7. Oktober 1996, Nr. 4817, gemäß des Art. 15 des Landesgesetzes vom 10. August 1995, Nr. 16, geregelt.

Zu den Dienstpflichten und Verhaltensregeln gelten gemäß Artikel 57 des Bereichsübergreifenden Kollektivvertrags vom 12. Februar 2008 folgende Grundsätze:

  • Das Personal hält die Arbeitszeit gemäß den von der Verwaltung laut geltender Personaldienstordnung festgelegten Modalitäten ein.
  • Das Personal richtet sein Verhalten im Dienst nach den Grundsätzen der guten Verwaltung und der Überparteilichkeit derselben, unter Beachtung der geltenden Bestimmungen und der von der Verwaltung erlassenen Weisungen.
  • Im Umgang mit den Bürgerinnen und Bürgern zeigt das Personal Korrektheit und gewährleistet die Gleichbehandlung der Bürgerinnen und Bürger, sodass zwischen diesen und der Verwaltung sowie zwischen den Sprachgruppen ein Verhältnis vollen Vertrauens und ehrlicher Zusammenarbeit entsteht.
  • Bei der Abfassung von Texten und ganz allgemein im Parteienverkehr verwendet das Personal eine klare, einfache und verständliche Sprache.
  • Das Personal wahrt das Amtsgeheimnis unter Beachtung der Gesetze und der diesbezüglichen Weisungen, wobei den Bürgerinnen und Bürgern jene Informationen und Mitteilungen erteilt werden, die für die Kenntnis der Entscheidungen und das Verhalten der Verwaltung erforderlich sind.
  • Das Personal enthält sich von Entscheidungen und Tätigkeiten, die einen direkten oder indirekten Nutzen bringen oder zu einem auch indirekten Interessenskonflikt führen könnten.
  • Die Beziehungen zwischen dem bediensteten Personal richten sich nach dem Geist loyaler Zusammenarbeit und der Achtung gleicher Menschenwürde, wobei die Dialog- und Diskussionskultur gefördert werden.
  • Das Personal unternimmt keine Handlungen und legt kein Verhalten an den Tag, die die Menschenwürde verletzen oder sexuelle Belästigungen darstellen.

Disziplinarordnung

Die Disziplinarordnung ist im Bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vom 12. Februar 2008 (Art. 58 bis Art. 70) geregelt und umfasst folgende Themen:

Arten der Disziplinarstrafen und Auswirkungen

  • Verweis
  • Gehaltskürzung
  • Zeitweilige Enthebung vom Dienst
  • Entlassung mit Kündigungsfrist
  • Entlassung ohne Kündigungsfrist

Die Verletzung von Dienstpflichten und Verhaltensregeln sowie von strafrechtlichen Bestimmungen hat, unter Berücksichtigung der Schwere der Übertretung, die Anwendung der aufgezeigten Disziplinarstrafen zur Folge.

Bei der Verhängung der Disziplinarstrafen werden eine Reihe von Kriterien berücksichtigt. Dazu gehören die Vorsätzlichkeit des Handelns, der Grad der Nachlässigkeit mit Bewertung der Vorhersehbarkeit des Ereignisses, die Bedeutung der verletzten Pflichten, die Höhe des Schadens sowie das Ausmaß der Gefahr für die Verwaltung, für Bürger oder für Dritte und frühere Disziplinarstrafen.

Ein durch vorsätzliches oder grob nachlässiges Verhalten im Dienst verursachter Schaden für die Verwaltung oder Dritte ist von den Verantwortlichen gemäß den geltenden Bestimmungen zu vergüten.

Disziplinarverfahren und damit zusammenhängende Bestimmungen

Zuständigkeit
Für die Erteilung eines Verweises ist der direkte Vorgesetzte zuständig. Bei disziplinarrechtlichen Übertretungen, wofür eine höhere Strafe als der Verweis vorgesehen ist, fällt die Abwicklung des Disziplinarverfahrens und die Verhängung der Disziplinarstrafe in die Zuständigkeit des Direktors der Abteilung Personal des Landes.

Ablauf
Das Disziplinarverfahren wird aufgrund der Meldungen der Vorgesetzten oder von Amts wegen auch aufgrund anderer Informationen eingeleitet, indem dem betroffenen Personal umgehend die schriftlichen Vorhaltungen der Anschuldigungen mitgeteilt werden.

Innerhalb von 20 Tagen nach der Vorhaltung kann das Personal seine schriftlichen Gegendarstellungen vorbringen. Dieser Termin wird auch bei neuen Vorhaltungen oder der Aufnahme von neuen Unterlagen gewährt. Außerdem kann der oder die Betroffene oder eine ausdrücklich bevollmächtigte Vertrauensperson in die Unterlagen des Disziplinarverfahrens Einsicht nehmen.

Nach Ablauf der Frist von 20 Tagen wird das betroffene Personal zu einer Anhörung vorgeladen, damit es sich persönlich rechtfertigen kann. Dabei kann es sich von einer Vertrauensperson (z.B. Anwalt, Gewerkschaftsvertreter) begleiten lassen.

Nach Abschluss der Anhörung wird die Disziplinarstrafe verhängt oder die Archivierung des Verfahrens verfügt. Das Disziplinarverfahren erlischt, wenn es innerhalb eines Jahres ab der Vorhaltung nicht abgeschlossen wird. Außerdem erlischt das Verfahren, wenn mehr als 120 Tage vergehen, ohne dass irgendeine Maßnahme ergriffen wurde.

In bestimmten Fällen kann eine Aussetzung des Disziplinarverfahrens verfügt werden. Dies ermöglicht es zum Beispiel, Bediensteten im Falle eines psychophysischen Leidens die Möglichkeit einzuräumen, sich einer Therapie zu unterziehen. Nach Ablauf des Zeitraums der Aussetzung muss das Disziplinarverfahren wieder aufgenommen werden.

Mit dem Einverständnis des Personals kann die Disziplinarstrafe reduziert werden, mit der Folge, dass die Strafe nicht mehr angefochten werden kann.

Davon abgesehen, kann gegen die Disziplinarstrafe vor dem Arbeitsgericht Einspruch erhoben werden. Zuvor muss allerdings ein verpflichtender Schlichtungsversuch gemäß Artikel 104 des Bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 12. Februar 2008 durchgeführt werden. Als Alternative kann gemäß Artikel 65 Absatz 7 und Artikel 106 des Bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 12. Februar 2008 innerhalb von 20 Tagen ab Zustellung oder Kenntnisnahme der Disziplinarstrafe Beschwerde beim Schiedsgericht eingereicht werden.

Die Disziplinarordnung regelt weiters auch folgende Aspekte:

  • die vorbeugende zeitweilige Enthebung vom Dienst während des Disziplinarverfahrens
  • die vorbeugende zeitweilige Dienstenthebung im Falle eines Strafverfahrens
  • den monatlicher Unterhaltsbeitrag im Falle der zeitweiligen Dienstenthebung
  • den Zusammenhang zwischen Disziplinarverfahren und Strafverfahren

Bestimmungen zum Disziplinarrecht

Rechtsgrundlagen
Der Bereich des Disziplinarrechts ist für das Landespersonal durch folgende allgemeine Rechtsgrundlagen geregelt:

  • Landesgesetz vom 10. August 1995, Nr. 16: Artikel 15 und 17 - allgemeine Grundsätze
  • Beschluss der Landesregierung vom 7. Oktober 1996, Nr. 4817 - Dienstpflichten und Verhaltensregeln für das Personal der autonomen Provinz Bozen Südtirol
  • Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 12. Februar 2008: Artikel 57 bis 70 -Disziplinarstrafen und Disziplinarverfahren

Bekanntmachung der Disziplinarbestimmungen
Die Disziplinarordnung sowie die Bestimmungen über die Dienstpflichten und Verhaltensregeln für das Personal müssen in angemessener Weise, mittels Aushang an einer allen Bediensteten zugänglichen Stelle, kundgemacht werden.

Sachbearbeiterin
Dr. Karin Egarter
Telefon: 0471 41 21 60
Fax: 0471 41 21 97
E-Mail: Karin.Egarter@provinz.bz.it